Erstellt am 12.11.2005 um 23:09 Uhr von otto
Hallo Ferdi!
Was hat der Beruf mit "Listenwahl" oder "Persönlichkeitswahl" zu tun? Ich persönlich finde Persönlichkeitswahlen auch besser, aber der Gesetzgeber hat das in § 14 Abs. 2 BetrVG ganz eindeutig geregelt. Nur wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, findet eine Persönlichkeitswahl statt, ansonsten immer Listenwahl.
Gruß otto
Erstellt am 13.11.2005 um 13:36 Uhr von Jon
Da müßte schon das Gesetz geändert werden. Die Arbeitnehmer können heute das Wahlverfahren gar nicht beeinflussen.
Im Gesetz steht:
- Wird nur eine Liste eingereicht, muss eine Persönlichkeitswahl erfolgen (die Wähler können Kandidaten direkt ankreuzen/wählen).
- Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge eingereicht, muss Listenwahl durchgeführt werden (die Wähler können nur ein Kreuz für eine Liste machen und Kandidaten nicht direkt wählen).
Wenn also einer quer schießt und eine zweite Liste einreicht, dann habt ihr Listenwahl.
Was du dann machen kannst, ist folgendes:
1. Du bittest alle Bereiche, eine eigene Liste aufzustellen. Auf diese Weise ist sichergestellt, das aus allen Bereichen jemand im Betriebsrat ist.
2. Du bittest alle Listenführer 5 Minuten vor Abgabeschluß der Listen zum Abgabeort. Dort besprecht ihr euch. Wenn ihr euch einigen könnt, dann legt ihr die Listen zusammen. Dann hast du dein Ziel erreicht. Ihr habt Personensönlichkeitswahl. Aber das geht nur, wenn alle damit einverstanden sind.
Erstellt am 13.11.2005 um 20:52 Uhr von Ramses II
"Was du dann machen kannst, ist folgendes:
1. Du bittest alle Bereiche, eine eigene Liste aufzustellen. Auf diese Weise ist sichergestellt, das aus allen Bereichen jemand im Betriebsrat ist.
2. Du bittest alle Listenführer 5 Minuten vor Abgabeschluß der Listen zum Abgabeort. Dort besprecht ihr euch. Wenn ihr euch einigen könnt, dann legt ihr die Listen zusammen. Dann hast du dein Ziel erreicht. Ihr habt Personensönlichkeitswahl. Aber das geht nur, wenn alle damit einverstanden sind. "
Unsinn! Wie kann man nur solche Vorschläge machen?
Wer sich auf diesen Rat verlässt wird erstaunt feststellen dass der Wahlvorstand auf § 8 (1) 3. der Wahlordnung verweist und nach § 9 der Wahlordnung eine Nachfrist setzt. Wird dann dort die gleiche Manipulation versucht, dann fallen die Wahlen aus!
Erstellt am 14.11.2005 um 09:33 Uhr von viktor
ganz allgemein macht Listenwahl einen Sinn. In größeren Betrieben kennen die Wähler nämlich die einzelnen Kandidaten gar nicht mehr. In kleineren Betrieben mag dies anders sein.