Erstellt am 25.08.2005 um 11:44 Uhr von Frank B.
Also ein Aushang sollte schon gemacht werden. Es heist an einer oder mehreren Stellen ausgehängt werden §31 Abs.2 WO zum BetrVG.
Die Frist für die Anfechtung der Wahl beträgt zwei Wochen §19 BetrVG. Sie kann von mindestens drei Wahlberechtigten, der Gewerkschaft oder vom AG angefochten werden. Dies mussbeim Arbeitsgericht getan werden.
Im FITTING 22. Auflage §19 Rn22 steht:
"-Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens (BAG 27.4.76 aaO,LAG Hamm DB 82, 2252)"