Erstellt am 11.08.2005 um 10:54 Uhr von Werner
Laut §13 Abs2 Nr2 BetrVG ist die Wahl einzuleiten, wenn die Gesamtzahl nach Einterten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Btriebsratsmitglieder gesunken ist.
Erstellt am 11.08.2005 um 23:56 Uhr von Stern
Jedoch wird der Zeitpunkt im obrigen §en nicht genannt = es wird keine Frist genannt bis wann die Wahlen einzuleite sind.
Erstellt am 12.08.2005 um 08:37 Uhr von viktor
Die Wahl muß eingeleitet werden - und ohne schuldhaften Verzögern durchgeführt werden. Es gibt keine Frist, weil es eben unterschiedlich viel Aufwand geben kann, wenn der wahlvorstand die Wahlen organisieren muss.