Erstellt am 05.06.2018 um 16:51 Uhr von MaJoK
Frist zur Anfechtung sind 14 Tage nach der Wahl.
War er zum Zeitpunkt der Wahl noch AN in eurer Firma?
Dann hätte er auf der Wählerliste stehen müssen und an der Wahl teilnehmen dürfen.
Das hätte aber der Wahlvorstand prüfen und beanstanden müssen.
Ein bissel viele hätte ..... war es nun so oder nicht!
Ist jetzt die Frage stellt das fehlerhafte Prüfen der Wählerliste einen groben Verstoß gegen die Wahlordnung dar?
Erstellt am 05.06.2018 um 16:57 Uhr von Tiptop52
Ja er war Arbeitnehmer im gekündigten Verhältnis.
Angefochten hat er die Wahl bis jetzt nicht, da er nicht wusste, wann die Wahlen stattfanden. Er war freigestellt.
Erstellt am 05.06.2018 um 17:34 Uhr von celestro
hätte er wählen wollen, oder kandidieren ? Wenn er lediglich hätte wählen wollen, würde eine Anfechtung nur dann funktionieren, wenn sich am Wahlergebniss etwas ändern würde. Solange es das Ergebniss nicht an dieser einen Stimme mehr oder weniger hängt, kann man das direkt vergessen.
Erstellt am 05.06.2018 um 17:46 Uhr von Tiptop52
Er wollte wählen und kandidieren.
Erstellt am 05.06.2018 um 19:09 Uhr von Challenger
Zitat Tiptop52
Er wollte wählen und kandidieren.
Was, oder vom wem wurde er dann gehindert/verhindert ?
Erstellt am 05.06.2018 um 19:17 Uhr von Tiptop52
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis rechtswidrig zum 31.12.2017 gekündigt. Der Mitarbeiter war deshalb freigestellt. Der AN hatte im Jahr 2018 keinen Zugang mehr zum Betrieb.
Erstellt am 05.06.2018 um 20:55 Uhr von Pjöööng
Damit dürfte eine Anfechtung vermutlich ausgeschlossen sein.
Erstellt am 05.06.2018 um 22:10 Uhr von Tiptop
Anfechtungsvoraussetzungen sind gegeben. (S.u.)
Die Frage ist doch, welche Fristen zu beachten sind bei einer Kündigungschutzklage.
Eine rechtsfehlerhafte Betriebsratswahl kann nach § 19 BetrVG nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurden.
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit ist beispielsweise gegeben, wenn…
Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzverfahren noch läuft, nicht als Wahlkandidat zugelassen wird.
Erstellt am 06.06.2018 um 00:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (Tiptop):
"Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzverfahren noch läuft, nicht als Wahlkandidat zugelassen wird."
Das ist doch hier offensichtlich nicht der Fall!
Erstellt am 06.06.2018 um 00:26 Uhr von Tiptop
Doch das ist der Fall. Die Kündigungschutzklage ist noch nicht abgesclossen. Die Kündigung zum 31.12.2017 wird jedoch unwirksam sein.
Erstellt am 06.06.2018 um 08:43 Uhr von Pjöööng
"... nicht als Wahlkandidat zugelassen wird. "
Um als Wahlkandidat (nicht) zugelassen zu werden muss derjenige zuallererst mal eines tun: kandidieren (oder es zumindest versuchen).
Erstellt am 06.06.2018 um 09:37 Uhr von celestro
"die Kündigung sich jedoch im nachhinein als unwirksam herausgestellt hat." oder "Die Kündigungschutzklage ist noch nicht abgesclossen. Die Kündigung zum 31.12.2017 wird jedoch unwirksam sein."
Aber beides gleichzeitig geht nicht ... ;-)))
P.S. Es wäre zu prüfen, ob eine Anfechtung sich ergeben könnte, weil der WV den AN nicht über die Wahl informiert hat. Ist man denn überhaupt noch in der 14 Tages-Frist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ?
Erstellt am 06.06.2018 um 11:06 Uhr von Tiptop52
CALESTRO das geht schon.z.B. wenn der AG mehrfach kündigt. Das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist.