Erstellt am 24.04.2018 um 19:01 Uhr von BRHamburg
1 Liste = Persönlichkeitswahl
2 Listen = Listenwahl.
Erstellt am 25.04.2018 um 05:19 Uhr von MaJoK
Im normalen Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden: Bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist zwingend die Listenwahl vorgeschrieben. Liegt dagegen nur eine einzige gültige Vorschlagsliste vor, dann ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.
Die Unterscheidung zwischen Listenwahl und Personenwahl wirkt sich am Wahltag auf die Form der Stimmzettel und auf die Anzahl der zu vergebenden Stimmen aus.
Im Fall der Listenwahl sind auf den Stimmzetteln die einzelnen Listen aufgeführt. Die Reihenfolge der Listen muss der Wahlvorstand im Losverfahren ermitteln. Außer dem Listenkennwort, werden nur die ersten beiden Kandidaten pro Liste genannt (auch wenn die Liste eigentlich viel länger war). Jeder Wähler hat genau eine Stimme, die er einer Liste geben kann.
Im Fall der Personenwahl finden sich sämtliche Kandidaten auf dem Stimmzettel. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es müssen allerdings nicht alle Stimmen genutzt werden. Eine Häufung mehrerer Stimmen auf nur einen einzigen Bewerber bringt nichts: Dies zählt trotzdem nur als eine Stimme.
Erstellt am 25.04.2018 um 07:13 Uhr von Kuno Kimba
das ist doch mal eine verständliche Antwort MaJok
Erstellt am 25.04.2018 um 07:30 Uhr von zuckertuete
Wie es aussieht standen nicht genug Kandidaten zur Wahl, deshalb die Nachfrist.
Bedeutet aber nicht gleich "automatisch Listenwahl".
Wenn, wie in den anderen Antworten schon beschrieben es nur eine eingereichte Liste gab , erfolgt Personenwahl.
Bei mehreren eingereichten Listen gibt es eben dann die Listenwahl.
Wenn es nicht mehr als 11 Kandidaten bei Euch gibt und die Nachfrist ergibt auch keine Veränderung, wird der Betriebsrat auf die nächstniedrige Stärke reduziert.
(§11 BetrVG, Kommentar Fitting, Römisch III.)
Euer Betriebsrat besteht eben dann aus
9 >7 > 5 > 3 > 1 Mitgliedern.