Erstellt am 24.04.2018 um 18:16 Uhr von celestro
Der AG kann ggf. der Freistellung einer sehr wichtigen Person vorgehen. Aber das der BRV an sich freigestellt wird, dürfte eher die Regel sein.
Erstellt am 24.04.2018 um 22:03 Uhr von Moreno
Aber nicht durch Widerspruch sondern durch die Einigungsstelle!
Erstellt am 25.04.2018 um 08:27 Uhr von rako1966
NB: Dass der BRV freigestellt wird ist zwar "üblich", wird aber dadurch nicht zwingend richtiger. Grundsätzlich kann jedes BRM freigestellt werden. Und da der BRV größerer BR i.d.R. schon wegen seiner Aufgaben sich i.d.R. fast vollständig freistellen kann, ist das im Grunde eine verschenkte Freistellung. Würde man den BRV nicht komplett freistellen, würde sich wahrscheinlich nur wenig ändern (außer der BR langweilt sich sowieso, dann langweilt sich der freigestellte BRV halt auch).
Erstellt am 25.04.2018 um 09:36 Uhr von moreno
Komische Beiträge gibt es hier! Wie soll man Deinen Ansatz verstehen? rako1966
Erstellt am 25.04.2018 um 09:54 Uhr von Pjöööng
rako1966s Ansatz ist, dass man die gesetzliche Freistellung nicht für die Betriebsratsarbeit verwendet, sondern zusätzlich zur notwendigen Betriebsratsarbeit.
Erstellt am 25.04.2018 um 13:31 Uhr von rako1966
Jup, es gibt bei größeren Betrieben auch BR-Tätigkeiten, die man dem AG viel schwerer verkaufen kann, als die Arbeit die ein BRV leistet. z.B. Lesen von Gesetzeskommentaren, Betriebsbegehungen, Aktenablage, Sprechstunden, etc. Wenn man die Freistellung dem BRV gibt, geht der Teil der Freistellung verloren, für den sich der BRV wegen seiner vom AG nicht anzweifelbaren Aufgaben ohnehin freistellt. Insofern wird auf einschlägigen Seminaren und auch (etwas verschämt umschrieben) in Kommentaren zum BetrVG angeregt, die (einzige) Freistellung doch NICHT dem BRV zuzuschieben (auch wenn es für die anderen BRM bequem ist, müssen sie dann doch noch weniger Betriebsratsarbeit machen, kann ja jetzt alles der BRV machen).