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Beeinflussung Wahlvorstand?

T
ThomasKo
Apr 2018 bearbeitet

Guten Tag ,

ich bin im wahlvorstand zur betriebsratswahl und wurde heute von einem leitenden angestellten zur seite genommen. Ich wurde gefragt ob ich das wirklich machen möchte und mir wurden dann eventuelle konsequenzen aufgezählt. Da seitens der geschäftsführung kein neuer betriebsrat gewünscht ist. Zu anfang des gesprächs hat der leitende angestellte mir gesagt das dieses gespräch privat wäre.

Darf er das überhaupt bestimmen? Ich kann doch bestimmen wem ich was erzähle! Darf er mir wirklich den Mund verbieten? Ich würde nämlich gerne melden.

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Community-Antworten (9)

C
celestro

17.04.2018 um 23:59 Uhr

Das Gespräch fällt unter Behinderung der Wahl und ist eine Straftat. Aber selbstredend versucht man dann sein Gegenüber noch mit "privat" einzuschüchtern, nach dem Motto: "darfst nicht drüber reden".

M
MaJoK

18.04.2018 um 00:45 Uhr

§ 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer

eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder andere Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer, behindert oder stört, oder ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. Es handelt sich bei der Strafnorm um ein Antragsdelikt, das bedeutet, die Tat wird nur auf Antrag der Arbeitnehmervertretung oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Kannst dem Kollegen ja mal privat zum lesen geben!

Und bitte nicht ganz so optimistisch, in dem Artikel der da zu stand war zu lesen, das die Staatsanwaltschaften selten Anklage erheben.

N
nicoline

18.04.2018 um 09:08 Uhr

Und wie kann man dieses Gespräch beweisen?

U
Uller

18.04.2018 um 09:14 Uhr

Man muß auch nicht immer alles gleich melden.........

T
takkus

18.04.2018 um 10:16 Uhr

Natürlich darf er dir das anweisen! Da du ein unmündiger Bürger bist, hast du gefälligst zu tun was dir andere sagen. Sei blos froh, das er dir nicht angewiesen hat aus dem Fenster zu springen- aus deinem privaten natürlich!

E
enigmathika

18.04.2018 um 12:37 Uhr

Du kannst das Gespräch zwar nicht beweisen, aber Du solltest es trotzdem irgendwo (vielleicht bei den Wahlunterlagen) dokumentieren und ablegen. Oder vielleicht sogar als Beschwerde an die Geschäftsführung schicken. Wenn es dann tatsächlich zu den angedrohten Konsequenzen kommt, hast Du etwas in der Hand für eine eventuelle Klage.

C
celestro

18.04.2018 um 12:51 Uhr

"Und wie kann man dieses Gespräch beweisen?"

Vermutlich gar nicht. Und jetzt ? Kopf in den Sand stecken, oder wie ?

NB
Nachfrage BR

18.04.2018 um 15:30 Uhr

Richtig gut ist in diesem Fall dem "leitenden Angestellten" eine kurze Mail zu verfassen in der ungefähr folgendes steht:

"Ich fasse kurz unser Gespräch zusammen dass Du "privat" mit mir geführt hast. Folgendes hast Du zu mir gesagt: - hier ein paar Stichpunkte aufführen. Ich möchte Dich bitten, in Zukunft diese Art von Beeinflussung zu unterlassen da es unter das § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fällt."

Nicht mehr und nicht weniger. Und dann der eigenen Arbeit sorgfältig nachgehen.

N
nicoline

18.04.2018 um 21:48 Uhr

Vermutlich gar nicht. Und jetzt ? Kopf in den Sand stecken, oder wie? Woraus schließt du, dass ich das gemeint haben könnte? Ich hätte eine sofortige Reaktion gegenüber dem leitenden Angestellten erwartet. Richtig gut finde ich auch die angesprochene Vorgehensweise von NachfrageBR.

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