Wahlvorstand „falsch“ bestellt
Hallo Leute
Wir haben ein kompliziertes Problem. Unser BR hat am 14.04. seinen letzten Tag im Amt. Er kann selber keinen Wahlvorstand bestellen. Es gibt bei uns einen KBR und einen GBR. Nun hat der KBR gutmütig 3 MA als Wahlvorstand bestellt. (inkl. meiner Person) Da es aber einen GBR gibt, hätte doch der KBR dies gar nicht machen dürfen. So kann der AG natürlich anfechten. Die wichtige Frage ist nun, verlieren wir grundsätzlich den Kündigungsschutz ? Bzw. ergibt sich eventuell eine Lücke, wenn der GBR das bei Anfechtung nachträglich macht ?
Vielen Dank für nützliche Tipps.
Community-Antworten (16)
05.04.2018 um 21:25 Uhr
"Unser BR hat am 14.04. seinen letzten Tag im Amt. Er kann selber keinen Wahlvorstand bestellen."
Da der Termin in der Zukunft liegt, leuchtet die Aussage vermutlich nicht nur mir "in keinster Weise" ein.
"Bzw. ergibt sich eventuell eine Lücke, wenn der GBR das bei Anfechtung nachträglich macht ?"
Ich sehe nicht, wieso es sich lohnt, darüber überhaupt nachzudenken. Der GBR sollte das jetzt machen und somit den WV nachträglich legitimieren. Warum man erst warten will, ob die Wahl angefochten wird, ist nicht einzusehen.
05.04.2018 um 21:29 Uhr
Nun wenn der GBR das schleunigst machen würde, wäre das Thema nicht gegeben. Leider ist es so, dass der GBR schlecht erreichbar ist, auf Mails ewig nicht antwortet.... usw.... was passiert nun in der Zwischenzeit mit dem Kündigungsschutz ? Deswegen die Frage der Lücke.... unser Wunsch ist auch, dass er das rasch macht und das Thema ist vom Tisch.
05.04.2018 um 21:32 Uhr
Da ja weder BR noch GBR ihrer Aufgabe nachgekommen sind, hat der KBR gehandelt. Ist doch alles richtig gelaufen.
05.04.2018 um 21:34 Uhr
Okay, ich hatte aber gelesen, wenn ein GBR existiert, dann darf der KBR gar nicht ?!?
Das wäre eine Erleichterung. Danke !
05.04.2018 um 21:37 Uhr
Zitat (kratzbürste): "Da ja weder BR noch GBR ihrer Aufgabe nachgekommen sind, hat der KBR gehandelt. Ist doch alles richtig gelaufen."
Anderer Auffassung ist das Betriebsverfassungsgesetz: "(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen."
Dieser WV ist rechtlich nicht legitimiert. arum Ihr nach dem GBR rufen müsst, statt Eurem eigenen BR in den Allerwertesten zu treten mögen die Götter verstehen.
Nein! Der GBR kann den WV nicht nachträglich legitimieren.
05.04.2018 um 21:39 Uhr
Phuhhh ja sowas hab ich befürchtet. Also such definitiv kein Kündigungsschutz....
Was wäre nun der beste Weg aus der Misere ?
05.04.2018 um 21:40 Uhr
"Leider ist es so, dass der GBR schlecht erreichbar ist,"
der GBR besteht doch unter anderem aus Personen eures lokalen BRs ... also zu verstehen ist das nicht wirklich. Und warum kann der BR keinen WV einsetzen ?
Den nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr nach der Amtszeit behaltet Ihr. Aber der ist ja schon "schwächer" als der KSch während der Periode.
"Nein! Der GBR kann den WV nicht nachträglich legitimieren."
Ich würde sagen, Dein Zitat sagt etwas anderes. ;-)
05.04.2018 um 21:45 Uhr
Nein es geht um den Kündigungsschutz des Wahlvorstandes, also die 6 Monate. Da der Wahlvorstand also nicht ordnungsgemäss bestellt wurde, kann da ja der Kündigungsschutz nicht zustande kommen ?!?
Nein der GBR ist nicht im lokalen Umfeld, leider. Ich hatte bisher mit BR ect auch nichts zu tun und nicht viel Ahnung. Wollte mich jetzt aber auf Anfrage für Wahlvorstand engagieren.... Jetzt hab ich das verfolgt und Fehler entdeckt. So bin ich jetzt etwas in Panik. Engagement für eine gute Sache, jedoch nun einen Schuss ins Knie, da eventuell Kündigung droht, da kein Schutz.
05.04.2018 um 22:00 Uhr
Was habt Ihr denn für einen komischen Betriebsrat?
05.04.2018 um 22:06 Uhr
Das war die Erklärung von meinem BR;
<<<„Wir sind eigentlich ein 3er BR Gremium welches durch Rücktritt eines BRM unterdeckt ist, ein weiteres BRM ist schwer erkrankt und befindet sich in stationärer Behandlung. Es ist also nur 1 BRM (ich) aktiv, nach (Paragraph 33/12) bin ich wohl doch allein beschlussfähig ?!? Nur blöd das gestern der KBR einen Beschluss gefasst und den Wahlvorstand für unsere NL eingesetzt hat obwohl es auch noch einen GBR gibt.
Nun lese ich gerade in einem Leitfaden zur Wahl, das der KBR gar nicht einsetzen kann wenn es einen GBR gibt. :-/
Konstituiert sind wir noch nicht und die schriftliche Info über den Beschluss des KBR ist noch nicht bei uns.
Die BR-Legislatur endet zum 14.04. Ich selbst bin durch das BR Mandat noch 1 Jahr geschützt, aber wie steht es um die anderen WV-Mitglieder.>>>
05.04.2018 um 22:17 Uhr
Wenn der BR aus drei BRM bestand, eines ausgeschieden ist und kein Nachrücker mehr existiert, dann besteht er zur Zeit aus zwei Mitgliedern. Also ist auch einer alleine beschlussfähig.
Da der KBR gar nicht befugt ist einen WV einzusetzen, ist sein Beschluss für die Tonne!
Ihr seid also nur zwei BRM, eines davon ist der BRV, eines schwer erkrankt in stationärer Behandlung und Du bist noch ein Jahr aus Deinem Amt geschützt.... Faszinierend.
05.04.2018 um 22:20 Uhr
Halt, das war die Erklärung des BR. Ich bin nur Wahlvorstand oder eben auch nicht... Ist er denn alleine noch beschlussfähig und soll den Wahlvorstand bestellen und gut ist ?
Freunde ich bin Neuling in der Geschichte, wollte was Gutes tun und nun bin ich der Idiot. Wäre froh um gute Beratung und Tipps....^^
Auf dieser Basis werden sich zukunftig viele überlegen, sich noch irgendwo zu engagieren....
Danke
05.04.2018 um 22:44 Uhr
Meines Erachtens ist das Einfachste wenn der BR nun genau diesen WV nominiert wie er auch schon vom KBR vorgesehen ist.
06.04.2018 um 10:21 Uhr
Der aktuelle Betriebsrat, auch wenn es nur noch einer ist, darf den Wahlvorstand bestimmen. Er kann dazu ja den Vorschlag des KBR als Grundlage nehmen und somit ist alles in Ordnung. Wer hat den auf der Betriebsversammlung den Wahlvorstand benannt?
Warum sollte ein GBR eine BR Wahl anfechten? Dem müsste ja euer BRV zustimmen da er vermutlich Mitglied im GBR ist?
Ihr habt noch 8 Tage um das zu klären :) Viel Erfolg!
06.04.2018 um 10:25 Uhr
Danke für die Antwort. Ja es ist etwas irreführend mit den Fristen. 10 Wochen, 8 Wochen, 4 Wochen, 3 Wochen vor Ende der Amtszeit usw.... und die Amtszeit des BR endet ja am 14.4. aber wenn der das kann das ist ja perfekt. Nicht der GBR, sondern der AG könnte anfechten. Der GBR ist leider etwas „untätig“ oder hmm....“faul“.....
06.04.2018 um 11:34 Uhr
"Wer hat den auf der Betriebsversammlung den Wahlvorstand benannt?"
Da sollte jemand nochmal die Grundlagenschulung besuchen.
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