Erstellt am 29.03.2018 um 19:36 Uhr von Pjöööng
Euer WV ist also der Meinung, dass dadurch dass da nicht
Meyer, Thomas
Wilde, Hilde
Kim, Il-Yong
Hassdenteufel, Gottlieb
sondern
Meyer, Thomas
Wilde, Hilde
Il-Yong, Kim
Hassdenteufel, Gottlieb
steht, die REIHENFOLGE nicht erkennbar ist?
Ja Himmelherrgottsakrament! Haben sie denen denn ins Hirn geschi**en?
Ein Unding! Das sehe ich als eine grobe Pflichtverletzung des Wahlvorstandes.
Wenn dadurch eine Verwechslungsmöglichkeit entstanden wäre... Also in Deinem Beispiel z.B. noch ein Tom Michel existiert, dann könnte man über eine Ablehnung nachdenken, dann aber auch mit der richtigen Begründung
Erstellt am 29.03.2018 um 19:40 Uhr von celestro
"daß die Liste eine Nachfrist bis zum 4.4. um 16:00 Uhr erhalten hat."
was genau sollt Ihr denn in der Nachfrist machen ?
Ansonsten stimme ich Pjöööng uneingeschränkt zu. Der WV scheint salopp gesagt "den Arsch offen zu haben".
Erstellt am 30.03.2018 um 15:13 Uhr von nicoline
*sei die Reihenfolge der Kandidaten nicht erkennbar,*
Wenn die Reihenfolge wirklich nicht erkennbar wäre, wäre das ein UNHELBARER MANGEL und damit auch keine Nachfrist möglich, wie man nachfolgend lesen kann und hinzu kommt, dass das kein Mangel der Vorschlagsliste ist, wie man ebenfalls nachfolgend lesen kann!
Dem WV gehört ............
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Homburg, § 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten
Rn19
Die Reihenfolge, in der die Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste aufgeführt werden, muss erkennbar sein.
Die Vorschlagsliste ist ungültig, wenn die Reihenfolge der Wahlbewerber nicht eindeutig erkennbar ist. ***Der Mangel ist nicht heilbar (vgl. § 8 Abs. 1 WO).***
Die »erkennbare Reihenfolge« verlangt nicht, dass die Namen der Wahlbewerber ganz genau untereinander stehen müssen.
Es ist z. B. unschädlich, wenn bei einem Wahlbewerber zunächst der Familienname und dann der Vorname aufgeführt werden, während beim nächsten Bewerber umgekehrt verfahren worden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennbare Reihenfolge der Wahlbewerber vorliegt, ist weniger nach formalen Kriterien zu verfahren. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen und objektiven Dritten eine erkennbare Reihenfolge feststellen lässt.