Erstellt am 28.03.2018 um 13:11 Uhr von MaJoK
Ups, du warst krankgeschrieben seit Januar 2018. Da du immer noch Betriebsangehöriger bist (nehme ich an) warst du auch wahlberechtigt.
Deshalb hätte dich der Wahlvorstand über die anstehende Betriebsratswahl informieren müssen
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Im vereinfachten Wahlverfahren geben normalerweise alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen auf einer Betriebsversammlung ab. Wer an dieser Wahlversammlung aufgrund von Urlaub, Krankheit, Außendienst, Schichtdienst etc. nicht teilnehmen können wird, darf seine Stimme nach der Wahlversammlung per Briefwahl abgeben. Dies muss er spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung bei dem Wahlvorstand schriftlich oder mündlich beantragen (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO).
In beiden Wahlverfahren muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die wegen ihrer Tätigkeit nie oder nur selten im Betrieb anwesend sind (Außendienstler, Telearbeiter, Elternzeitler, Langzeitkranke etc., § 24 Abs. 2 WO*). Wer das aus Sicht des Wahlvorstandes ist, sollte bereits im Wahlausschreiben angegeben werden.
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Erstellt am 28.03.2018 um 16:11 Uhr von celestro
Zunächst einmal hätte man Dir als Langzeitkrankem das Wahlaauschreiben schicken müssen. Allerdings sind die Wahlen nur 14 Tage anfechtbar. Also je nachdem, wann diese Frist vorbei war, kann man da vielleicht auch nichts mehr unternehmen.
Erstellt am 28.03.2018 um 19:16 Uhr von leaemo
Vielen Dank für die Infos, die Bertiebsratswahlen waren erst letzte Woche.
Liege also noch in der Frist.
Erstellt am 28.03.2018 um 20:04 Uhr von nicoline
celestro,
die Feststellung der Nichtigkeit der BR Wahlen ist nicht an die Frist gebunden.
Erstellt am 28.03.2018 um 21:22 Uhr von celestro
"die Feststellung der Nichtigkeit der BR Wahlen ist nicht an die Frist gebunden."
Nichtige BR-Wahl weil ein Langzeitkranker nichts zugeschickt bekommen hat ? Ernsthaft ?
Erstellt am 29.03.2018 um 07:11 Uhr von nicoline
Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010
Aktenzeichen: 28 BV 6977/10
Orientierungssätze:
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur ***Nichtigkeit der Wahl***.
Erstellt am 29.03.2018 um 09:00 Uhr von nicoline
MaJoK
*muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden .............. Elternzeitler, Langzeitkranke*
NEIN! Diese Beschäftigten werden vom Wahlvorstand angeschrieben, über die Wahl informiert, erhalten das Wahlausschreiben und maximal einen Antrag auf "schriftliche Stimmabgabe". Auch hier gilt: die persönliche Stimmabgabe hat Vorrang!
DGB Wahlleitfaden "Normales Wahlverfahren":
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Briefwahl erfolgen, die im Zusammenhang mit dem normalen Wahlverfahren „schriftliche Stimmabgabe“ genannt wird und in den
§§ 24 bis 26 WO geregelt ist.
Da bei der Betriebsratswahl der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne
gilt, muss und darf eine schriftliche Stimmabgabe ausschließlich dann erfolgen, wenn
• gemäß § 24 Abs. 1 WO einzelne Arbeitnehmer dies verlangen, weil sie am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb nicht ihre Stimme persönlich abgeben können,
• gemäß § 24 Abs. 2 WO dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insb. im Außendienst, bei Telearbeit und Heimarbeit) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
sein werden oder
• gemäß § 24 Abs. 3 WO der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Kleinstbetriebe die Briefwahl beschlossen hat.
Auf keinen Fall darf außerhalb der drei in der Wahlordnung genannten Fallgruppen eine Briefwahl durchgeführt werden, auch wenn dies dem Wahlvorstand praktikabel erscheinen mag.
Erstellt am 29.03.2018 um 20:14 Uhr von celestro
Danke nicoline ... ABER:
https://www.verdi-bub.de/service/urteile/archiv/archiveinzelansicht/uebersendung-von-wahlunterlagen-an-laenger-erkrankte-arbeitnehmer-anfechtung-einer-betriebsratsw/
Zitat:
"Das zuständige Arbeitsgericht hält die Betriebsratswahl aufgrund eines wesentlichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften, der durchaus Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben könnte, für unwirksam. § 24 Abs. 2 WO, der vorschreibt, dass denjenigen Wahlberechtigten, deren Abwesenheit am Wahltag dem Wahlvorstand nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses bekannt sei, die gem. § 24 Abs. 1 WO erforderlichen Unterlagen ohne deren ausdrückliches Verlangen zu übersenden sind, müsse dahingehend ausgelegt werden, dass auch Wahlberechtigten, die aus anderen Gründen als der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses betriebsabwesend sind (z.B. Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit) und bei denen eine Rückkehr in den Betrieb zum Wahltag noch ungewiss sei, die Unterlagen vorsorglich zu übermitteln seien."
Dein Arbeitsgericht Berlin zerstört sozusagen Deinen DGB-Wahlleitfaden. ;-)))
Erstellt am 30.03.2018 um 15:02 Uhr von nicoline
DGB Wahlleitfaden 2018
*Ob der Wahlvorstand auch Beschäftigten, die sich im Mutterschutz,
in der Elternzeit oder in Pflegezeit befinden oder aus anderen Gründen längere Zeit
abwesend sind, die Unterlagen von Amts wegen zuzusenden hat, ist noch nicht abschließend geklärt.*
Aussage in der Schulung und weiterhin befragter Juristen:
Der Wahlvorstand macht keinen Fehler, wenn er die länger betriebsabwesenden Beschäftigten wie Elternzeitler und Langzeitkranke über die Wahl informiert und einen Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen mitschickt. Die persönliche Stimmabgabe hat Vorrang und ist auch im Krankheitsfalle etc. zunächst zumutbar. Wenn nicht möglich, kann Briefwahl beantragt werden.
In Anbetracht dessen, dass gerade bei der Briefwahl die meisten ungültigen Stimmen eingehen, würde ich im Interesse einer möglichst großen gültigen Wahlbeteiligung sowenig wie möglich schriftliche Stimmabgabe fördern wollen!