Erstellt am 26.03.2018 um 10:50 Uhr von Legis
Ja er ist Beschlussfähig. Die beiden rücken für die Zeit der Verhinderung nach. Ich sehe hier überhaupt kein Problem. Es sind ja wieder drei.
Erstellt am 26.03.2018 um 12:42 Uhr von BloodyBeginner
Klar ist er beschlussfähig, dafür gibts doch Ersatzleute.
Erstellt am 26.03.2018 um 18:27 Uhr von MaJoK
Beschlussfähig???? Für was? Du meinst handlungsfähig.
Der Wahlvorstand beschließt doch nichts,er muss nur Fristen festlegen, also das Datum der Wahl auswählen und dann nur entsprechend der Wahlordnung alles ordnungsgemäß abarbeiten.
Erstellt am 26.03.2018 um 19:23 Uhr von celestro
"Der Wahlvorstand beschließt doch nichts,er muss nur Fristen festlegen, also das Datum der Wahl auswählen und dann nur entsprechend der Wahlordnung alles ordnungsgemäß abarbeiten."
Und wie macht der WV das alles ? Per BESCHLUSS Du Schlauberger !
Erstellt am 27.03.2018 um 07:41 Uhr von sittingbull
Moin zusammen,
Doch MaJok,
Der Wahlvorstand muss einige Beschlüsse fassen, da wir in einer sog. Firmenmatrix arbeiten. Hier müssen einige Sachen beschlossen werden, wie mit ausländischen Vorgesetzten z. B. umgegangen wird. Hierüber haben wir eine einstweilige Verfügung erhalten, auch da musste ein Beschluss gefasst werden und genau das muss der Wahlvorstand erledigen. Daher die Frage nach der Beschlussfähigkeit. Da haben wir uns schon was dabei gedacht.