Erstellt am 20.03.2018 um 11:31 Uhr von kratzbürste
Auf Nachfrage würde ich Auskunft geben - aber mit welchem Nährwert. Es kann ja bis zur letzten Sekunde noch ein Wahlvorschlag eingereicht werden. Und dann ist die Nummer 24 "weg vom Fenster".
Auf diese Situation sollte man als Listenführer auf jeden Fall vorbereitet sein.
Erstellt am 20.03.2018 um 11:37 Uhr von MaJoK
Oft besteht der Wunsch, dass die Betriebsratswahl als Personenwahl durchgeführt wird: Der Wähler kann genau diejenigen Kandidaten wählen, die er haben will (und muss nicht eine „Liste“ ganz oder gar nicht ankreuzen). Und mit mehreren zu vergebenden Stimmen können auch feinere Abstufungen getroffen werden, als mit einer einzigen Stimme. Aber auch die Listenwahl hat ihre Vorzüge: Gerade „Newcomer“ haben bei der Listenwahl eher eine Chance, gegenüber den altbekannten, etablierten Persönlichkeiten zu punkten.
All diese Überlegungen spielen aber keine Rolle: In erster Linie entscheidet die Verfahrensart über die Form der Stimmabgabe:
Im vereinfachten Wahlverfahren (bis 50 Mitarbeiter, bzw. bis 100 Mitarbeiter bei besonderer Vereinbarung) ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.
Im normalen Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden: Bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist zwingend die Listenwahl vorgeschrieben. Liegt dagegen nur eine einzige gültige Vorschlagsliste vor, dann ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.
In keinem Fall kann also der Wahlvorstand oder sonst jemand etwas vorab festlegen.
In beiden Verfahrensarten erfolgt die Kandidatur in Form von Vorschlagslisten – also nicht nur bei der Listenwahl, sondern ebenso bei der Personenwahl. Wie viele Kandidaten auf einer Liste stehen, ist egal: Hier kann nur ein einziger Arbeitnehmer stehen, oder auch mehrere. Pro Vorschlagsliste (unabhängig davon, wie lang diese ist) muss die nötige Anzahl von Stützunterschriften vorliegen.
- Die Frage ob schon eine Vorschlagsliste eingegangen ist, kannst du sicher beantworten,
aber ohne alle aufgeführten Kandidaten zu nennen.
- Ich würde den Interessenten an den Listeninhaber verweisen, damit dieser ihn auf die
Liste mit eintragen kann,natürlich bevor schon Stützunterschriften gesammelt wurden.
Erstellt am 20.03.2018 um 12:11 Uhr von titapropper
Sauber abgeschrieben. Füge doch einfach den Link ein. Dann hast Du weniger Text in Deinem Post. im Übrigen beantwortet es aber nicht die Fragen.
Ich habe kein explizites Verbot in WO oder BetrVG gefunden. Da der WV aber neutral mit der Wahl umzugehen hat, würde ich dies vermutlich nicht publizieren.
Erstellt am 20.03.2018 um 14:30 Uhr von Yasmina
MaJoK, Danke für die lange Antwort.
Das Normale Wahlverfahren ist mir bekannt.
Mir ging es als Wahlvorstand wirklich nur darum ob ich darüber informieren darf ob und gegebenenfalls wieviele Listen eingegangen sind.
Vom Gefühl her hätte ich auch gesagt nur auf Nachfrage.
Da der Wahlvorstand sich zum Teil auch um eine Kandidatur bewirbt, ist es ja sonst unfair gegenüber den anderen Kandidaten.
Das ich nicht alle Bewerber einzeln vorab nenne ist mir auch klar.
Mir ging es nur um folgende Situation.
Bewerber XY (Kein Wahlvorstand und kein aktueller BR) kommt ins Büro des Wahlvorstands und fragt: Wie sieht es aus gibt es schon ne 2. Liste????
Darf ich die Antwort geben: „Bis jetzt nicht!“ / „Ja .... Listen!“ ?
Erstellt am 20.03.2018 um 14:42 Uhr von celestro
Ich würde mich titapropper anschließen. Eine Auskunft könnte die Wahl beeinflussen, daher keine Angabe.
Erstellt am 20.03.2018 um 15:00 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe nicht was diese Auskunft dem Bewerber "bringen" sollte.
Ein ungefragtes Verbreiten könnte man schon als unzulässige Wahlbeeinflussung betrachten (zumindest wenn bereits Listen eingegangen sind), aber auf Nachfrage? Ich wüßte nicht wem aus dieser Information ein Vor- oder Nachteil entstehen sollte.
Erstellt am 20.03.2018 um 15:15 Uhr von celestro
@ Pjöööng
"Zum jetzigen Zeitpunkt sieht alles so aus das wir nur 1 Liste haben und somit die vom Großteil der Belegschaft gewünschte Persönlichkeitswahl."
Der Fragesteller schreibt sich auf Position 24 für die Persönlichkeitswahl. 2 Tage vor Fristablauf frage er beim WV nach. Der erklärt "es ist (außer der großen Liste) schon eine weitere Liste eingegangen." Der Fragesteller erkundigt sich schnell, wie man einen Wahlvorschlag erstellt , sammelt Stützunterschriften und gibt den Vorschlag kurz vor Ende der Frist ab. Auf dem "neuen" Vorschlag steht er auf Nr. 1.
Damit hat er aus der Info einen Vorteil gezogen, oder nicht ? Da der WV nicht sicher gehen kann, daß die Info wirklich ALLE Mitarbeiter erreicht (und somit alle den gleichen Stand an Informationen erlangen), bleibe ich bei "gar nichts sagen".
Erstellt am 20.03.2018 um 18:54 Uhr von Yasmina
Das Problem ist halt, das die Wahl zum jetzigen Zeitpunkt schon keine Chancengleichheit aufweist.
Es gibt eine Liste wo alle nach Eingang stehen > 20 Personen
Auf Platz 4,10 und 18 stehen Bewerber aus dem Wahlvorstand.
Wenn jetzt Beispielsweise 5 Stunden vor Fristende eine 2. Liste eingeht, könnte der Bewerber NR. 18 von Liste 1 sich ja zusätzlich auf eine 3. Liste schreiben, weil er ja auf Platz 18 keine Chance hat in ein 9er Gremium reinzukommen. Natürlich müsste er sich dann für eine Liste entscheiden.
Soweit ich weiß, ist das alles Rechtlich okay. Moralisch natürlich unter aller Sau.
Ergo keine Gleichen Chancen.
Deswegen bin ich so unsicher. Ich habe immer nur den Hinweis gefunden, das die Wahl gerecht für alle sein soll.
Erstellt am 20.03.2018 um 21:01 Uhr von celestro
Das Problem hat aber im Prinzip jeder, der zu weit hinten auf der Liste steht. Von daher finde ich Deinen Vorwurf etwas seltsam.
Erstellt am 21.03.2018 um 07:03 Uhr von Yasmina
Ja, aber nicht jeder hat das Hintergrundwissen
Erstellt am 21.03.2018 um 08:26 Uhr von titapropper
Dann sollte man sich vorher damit befassen. Blauäugig sich zur Wahl aufstellen zu lassen und dann vielleicht noch meinen, ich geh mal ein bisschen in den Betriebsrat ist schon sehr naiv. Betriebsrat ist kein Spiel!!!
Erstellt am 21.03.2018 um 09:16 Uhr von celestro
"Ja, aber nicht jeder hat das Hintergrundwissen"
Welches "Wissen" meinst Du ? Wie generell die Regeln sind ? Da kann ja der WV nichts dafür, wenn der Mitarbeiter da keine Ahnung von hat.
Oder das "Wissen" aus dem Wahlvorstand ? Das könnte man nur unterbinden, wenn Kandidaten für den BR keinen WV mehr machen dürften. Dann gäbe es oftmals aber gar keinen BR mehr, weil die Arbeit im WV kaum einer machen will. Und außerdem ... dann gäbe es den Vorwurf, daß der Kollege / beste Freund vom Kandidaten im WV sitzt ...
Erstellt am 21.03.2018 um 09:43 Uhr von Pjöööng
Da kann ich mich titaproppers Meinung nur anschließen.
Grundsätzlich sehe ich weiterhin keinen Vorteil darin, über die Existenz einer zweiten Liste informiert zu sein, da eine "zweite" Liste auch noch 1 Sekunde vor Abgabeschluss eingericht werden kann und dann hat keiner mehr die Möglichkeit darauf zu reagieren. Alleine aus diesem Grunde ist es blauäugig davona auszugehen dass es keine zweite Liste geben wird.
Erstellt am 21.03.2018 um 10:12 Uhr von Yasmina
Vielen Dank für eure Antworten. Es hat mir schon sehr geholfen.