betriebsratswahl.deSeminare

Offizielle Bekanntgabe des Wahlergebnisses

J4
Jonas 48
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, unsere Wahl findet am Mittwoch 21.03.2018 statt. Freitag 23.03. ist letzter Arbeitstag, in den darauffolgenden zwei Wochen wird in unserem Betrieb nicht gearbeitet. Ich frage mich nun, wann die 3 Tage Rücktrittsfrist in diesem Fall endet? Und wann das Wahlergebnis offiziell bekannt gegeben werden kann? Vielen Dank schon mal für eure Antworten

1.186013

Community-Antworten (13)

H
hansimglueck

17.03.2018 um 23:07 Uhr

Du kannst ja ein vorläufiges Ergebnis bekannt geben, mit dem Hinweis, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist. .....

C
celestro

18.03.2018 um 00:15 Uhr

Wenn die gewählten BRM der Auszählung beiwohnen und "vor Ort" angeben, daß Sie die Wahl annehmen, kann das Ergebnis am 22.03.2018 bekannt gemacht werden. ;-)))

N
nicoline

18.03.2018 um 10:14 Uhr

Alle Kandidaten können schriftlich erklären, im Falle der Wahl diese anzunehmen und dieses Schriftstück am Wahltag dem WV übergeben. Geht auch mündlich, schriftlich ist besser nachweisbar.

E
Ernsthaft

18.03.2018 um 12:24 Uhr

@Jonas 48 Dass in solchen Fällen das sinnvollste Vorgehen das von @nicoline hierzu gesagte sein dürfte, sollte unstrittig sein.

Es kann natürlich auch Fälle geben, wo es so nicht möglich ist und letztlich nur der rechtlich gangbare Weg bleibt. Da du ja auch nach diesem gefragt hast, er hier aber nicht benannt wurde, eine kleine Erklärung meinerseits dazu.

Nachstehende Entscheidung ist zwar schon im Rentenalter, aber immer noch griffig. BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 16/65 Leitsatzauszug: 5. Die Frist von 3 Arbeitstagen muß so bemessen sein, daß sie erst abläuft, wenn für die ganz überwiegende Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer seit Fristbeginn drei Arbeitstage abgelaufen sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der dritte Arbeitstag für mehr als 20% der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen war.

Das heißt für uns im Klartext: Die WO stellt bei der Fristbestimmung auf Arbeitstage ab. Arbeitstage sind aber hier nicht mit Werktagen zu verwechseln. So ist ein Arbeitstag jeder Tag, an dem durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft im Betrieb gearbeitet wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonn- oder Feiertag handelt. Die Arbeit einzelner Abteilungen oder einzelner AN reicht nicht aus, um einen Tag zum Arbeitstag zu machen, an dem auch Fristen ablaufen können.

Eine nach Arbeitstagen bemessene Frist endet also mit Ablauf des letzten Tages der Frist an dem im Betrieb gearbeitet wird. Es sei denn, der WV durfte das Ende der Arbeitszeit als Fristende festlegen. Das wäre dann der Fall, wenn es sich beim festgelegten Zeitpunkt um das Arbeitsende der überwiegenden Mehrheit der AN des Betriebes handelt.

Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht fristgerecht abgelehnt wird. Die Frist beträgt drei Arbeitstage, beginnt mit Zugang der Benachrichtigung und wird nach § 187 ff. BGB bestimmt. Sie gilt auch als angenommen, wenn der WV niemanden benachrichtigt und somit auch keine Frist läuft, durch persönliche Erklärung oder Aufnahme des Amtes.

Aber auch diese drei Arbeitstage sind keine abschließende Frist, sondern lebt neu auf, wenn vor Ablauf der ersten drei Arbeitstage ein gewählter das Amt ablehnt. Bei weiteren Ablehnungen der dann nachgerückten, können auch mal ein paar Wochen mehr als die sich aus § 19 BetrVG ergebende Zweiwochenfrist ins Land gehen, bevor ein BR endgültig feststeht. Das bedeutet auch, dass alles bis dahin vermeintlich Feststehende nicht fest, sondern nur vorläufig ist.

Auf euren Fall übertragen, würden die zwei Wochen Betriebsruhe zu einer Fristunterbrechung führen.

P
Pjöööng

18.03.2018 um 12:50 Uhr

Zitat (nicoline): "Alle Kandidaten können schriftlich erklären, im Falle der Wahl diese anzunehmen und dieses Schriftstück am Wahltag dem WV übergeben"

Ich befürchte dass diese Absichtserklärung nicht ausreichend ist.

E
Ernsthaft

18.03.2018 um 13:26 Uhr

Dann kannst du sicherlich auch erklären, warum das nicht so sein sollte.

Zumindest nach meiner Auffassung ist es nebensächlich, wann jemand etwas unterschreibt. Maßgeblich dürfte wohl nur der Übermittlungszeitpunkt sein.

N
nicoline

18.03.2018 um 15:31 Uhr

  • ich befürchte....* Der/die/das Bedenkenträger/in/chen nun wieder...... Du bist also der Auffassung, dass dadurch die Wahl anfechtbar werden würde?
P
Pjöööng

18.03.2018 um 17:25 Uhr

nicoline, die Betriebsratswahl wird dadurch wohl kaum anfechtbar, denn diese findet ja statt bevor diese Erklärung irgendeine Wirkung entfaltet.

Der Gesetzgeber wird sich etwas bei gedacht haben dass der/die Gewählte die Annahme der Wahl bestätigen soll. Ansonsten wäre es ja naheliegend, dass bereits mit der Kandidatur auch die Annahme der möglichen Wahl zum Ausdruck gebracht wird.

Nehmen wir doch mal den umgekehrten Fall: Ein Kandidat erklärt dem WV dass er im Falle seiner Wahl die Wahl nicht annehmen wird. Ist er dann an diese Erklärung gebunden, oder ist es nur eine Absichtserklärung ohne rechtliche Bindung?

N
nicoline

18.03.2018 um 18:34 Uhr

Ja, mag sein, dass der Gesetzgeber sich etwas dabei gedacht hat. Wenn ein/e Kandidat/in aber nicht 3 Tage Zeit braucht, um durch "nichts sagen" sondern vorher bekunden möchte, dass er / sie die Wahl annimmt, kann ich nicht glauben, dass es etwas zu befürchten gibt.

N
nicoline

18.03.2018 um 20:27 Uhr

Ich kann dein Beispiel mit dem umgekehrten Fall nicht so richtig verstehen. Soll man es so verstehen, dass ein Kandidat am Wahltag nicht sagen darf, dass er die Wahl nicht annehmen wird, sondern sich erst nach Beginn der Frist dazu äußern darf???

AM
alter Mann

18.03.2018 um 20:45 Uhr

Erst mit dem Wahlergebnis steht (vorläufig) fest, wer BRM wird. Das mag für manche ein wichtiges Kriterium sein, die Wahl anzunehmen oder nicht. Ich vermute, dass der Gesetzgeber u.a. deshalb festgelegt hat, dass die Annahme erst nach der Wahl möglich ist. Aber egal weshalb, wir haben uns daran zu halten. Für einen BR fände ich es unglücklich, wenn er unsauber ins Amt kommt. Immerhin erwartet der vom AG, dass er rechtliche Vorschriften sauber umsetzt.

P
Pjöööng

18.03.2018 um 21:14 Uhr

nicoline,

die Frage ist doch, ob eine Aussage zur Annahme oder Nichtannahme der Wahl, die vor Feststellung des Wahlergebnisses gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben wird verbindlich ist, oder nicht. Ich tendiere dazu, dass diese Erklärung lediglich eine Absichtserklärung ist und den Wahlbewerber nicht bindet. Im hier zur Debatte stehenden Fall wäre es dann so,dass die Wahlbewerber vorab erklären, die Wahl anzunehmen und es sich nach der Wahl ein Bewerber anders überlegt. Das wäre ja nun relativ leicht zu heilen. Was aber wenn nun ein Bewerber vor der Wahlerklärt, er werde die Wahl nicht annehmen, ergewäht wird, der WV ihn aber wegen seiner Erklärung nicht berücksichtigt und dieser Bewerber sich jetzt nicht an seine Absichtserklärung gebunden fühlt. Dann hat dieser BR ein echtes Problem...

Ich bin bei einer Diskussion dazu, ob Ersatzmitglieder "die Wahl nicht anehmen können" mal auf einen Beschluss gestoßen nach dem die Aussage eines EBRM gegenüber dem BR, im Falle des endgültigen Nachrückens das Amt nicht antreten zu wollen nicht bindend ist. Deshalb bin ich skeptisch dass Dein Vorschlag rechtssicher ist.

P
Pjöööng

19.03.2018 um 10:58 Uhr

Habe jetzt wieder Zugriff auf den Fitting. Dieser schließt sich meinen Bedenken an:

"Die Erklärung kann rechtsverbindlich erst nach Zugang der Benachrichtigung des Wahlvorst. über die Wahl abgegeben werden ((vgl. den Wortlaut von Abs. 1 S. 2)."

Er sieht es damit noch etwas enger als ich, dieser alte Bedenkenträger...

Ihre Antwort