@Jonas 48
Dass in solchen Fällen das sinnvollste Vorgehen das von @nicoline hierzu gesagte sein dürfte, sollte unstrittig sein.
Es kann natürlich auch Fälle geben, wo es so nicht möglich ist und letztlich nur der rechtlich gangbare Weg bleibt.
Da du ja auch nach diesem gefragt hast, er hier aber nicht benannt wurde, eine kleine Erklärung meinerseits dazu.
Nachstehende Entscheidung ist zwar schon im Rentenalter, aber immer noch griffig.
BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 16/65
Leitsatzauszug:
5. Die Frist von 3 Arbeitstagen muß so bemessen sein, daß sie erst abläuft, wenn für die ganz überwiegende Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer seit Fristbeginn drei Arbeitstage abgelaufen sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der dritte Arbeitstag für mehr als 20% der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen war.
Das heißt für uns im Klartext:
Die WO stellt bei der Fristbestimmung auf Arbeitstage ab. Arbeitstage sind aber hier nicht mit Werktagen zu verwechseln. So ist ein Arbeitstag jeder Tag, an dem durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft im Betrieb gearbeitet wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonn- oder Feiertag handelt.
Die Arbeit einzelner Abteilungen oder einzelner AN reicht nicht aus, um einen Tag zum Arbeitstag zu machen, an dem auch Fristen ablaufen können.
Eine nach Arbeitstagen bemessene Frist endet also mit Ablauf des letzten Tages der Frist an dem im Betrieb gearbeitet wird. Es sei denn, der WV durfte das Ende der Arbeitszeit als Fristende festlegen. Das wäre dann der Fall, wenn es sich beim festgelegten Zeitpunkt um das Arbeitsende der überwiegenden Mehrheit der AN des Betriebes handelt.
Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht fristgerecht abgelehnt wird. Die Frist beträgt drei Arbeitstage, beginnt mit Zugang der Benachrichtigung und wird nach § 187 ff. BGB bestimmt.
Sie gilt auch als angenommen, wenn der WV niemanden benachrichtigt und somit auch keine Frist läuft, durch persönliche Erklärung oder Aufnahme des Amtes.
Aber auch diese drei Arbeitstage sind keine abschließende Frist, sondern lebt neu auf, wenn vor Ablauf der ersten drei Arbeitstage ein gewählter das Amt ablehnt.
Bei weiteren Ablehnungen der dann nachgerückten, können auch mal ein paar Wochen mehr als die sich aus § 19 BetrVG ergebende Zweiwochenfrist ins Land gehen, bevor ein BR endgültig feststeht.
Das bedeutet auch, dass alles bis dahin vermeintlich Feststehende nicht fest, sondern nur vorläufig ist.
Auf euren Fall übertragen, würden die zwei Wochen Betriebsruhe zu einer Fristunterbrechung führen.