Erstellt am 12.03.2018 um 13:03 Uhr von uller
Dann hättest du 100 gültige Stimmen
Erstellt am 12.03.2018 um 13:08 Uhr von celestro
"Es muss ja Anzahl der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmen ermittelt werden."
Wie kommst du auf die Idee ?
Erstellt am 12.03.2018 um 13:42 Uhr von galaxy
Also z.B. bei 11er Gremium und 100 (gültigen) Stimmzettel hätten wir dann maximal 1.100 Stimmen, richtig?
Wenn ihr Personenwahl habt und JEDER Wähler auf den 100 gültigen Stimmzetteln 11 Kreuze gemacht hat stimmt deine Rechnung.
In der WO steht folgendes:
§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind,
hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7
die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs.
1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
Es muss also die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen (§16, Abs. 1 Nr: 1) sowie die Zahl der ungültigen Stimmen ( §16, Abs. 1 Nr: 5) in der Wahlniederschrift vermerkt werden, danach hast du zumindest gefragt.
Es fragt niemand nach der maximalen Stimmenzahl
Gruß
Galaxy
Erstellt am 12.03.2018 um 13:47 Uhr von Mercyful
@ Galaxy = Vielen Dank erstmal, das hilft schon einmal weiter.
@ Celesto = Den Hinweis auf die Stimmzettel und abgegebenen Stimmen haben wir den "Mustern" entnommen, die von den bekannten Anbietern so im Netz herumschwirren.