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Zuordnung Wahl

T
Teufel
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

Wer kann mir hier helfen,

Kann man nachdem die Wählerliste erstellt wurde Arbeitnehmer streichen und einem anderen Betrieb neu zuordnen?

Dies ist allerdings für die Aufsichtsratswahl.

Ich verstehe nicht warum die leitenden Angestellten nun neu zugeordnet werden?

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Community-Antworten (1)

M
MaJoK

10.03.2018 um 18:28 Uhr

Also prinzipiell gehören Leitende Angestellte nicht auf die Wählerliste der Arbeitnehmer, die wählen ihren eigenen Sprecherausschuss. Zitat:"Leitende Angestellte nehmen unternehmerische Teilaufgaben wahr, die zwangsläufig in einem mehr oder weniger ausgeprägten, unmittelbareren oder mittelbareren Gegnerbezug zu der Gruppe der übrigen Arbeitnehmer stehen (BAG v. 29.1.1980 - 1 ABR 45/79). Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (Ausnahmen (§§ 5 Abs. 3 u. 4, 105, 106 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Das hat zur Folge, dass die Interessen der leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat, sondern gegebenenfalls von dem im Betrieb bzw. im Unternehmen bestehenden Sprecherausschuss wahrgenommen werden. Dessen gesetzliche Grundlagen ist das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ist. Es bestimmt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden (§ 1 Abs. 2 SprAuG)."

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