Erstellt am 10.03.2018 um 17:28 Uhr von MaJoK
Also prinzipiell gehören Leitende Angestellte nicht auf die Wählerliste der Arbeitnehmer, die wählen ihren eigenen Sprecherausschuss.
Zitat:"Leitende Angestellte nehmen unternehmerische Teilaufgaben wahr, die zwangsläufig in einem mehr oder weniger ausgeprägten, unmittelbareren oder mittelbareren Gegnerbezug zu der Gruppe der übrigen Arbeitnehmer stehen (BAG v. 29.1.1980 - 1 ABR 45/79). Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (Ausnahmen (§§ 5 Abs. 3 u. 4, 105, 106 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Das hat zur Folge, dass die Interessen der leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat, sondern gegebenenfalls von dem im Betrieb bzw. im Unternehmen bestehenden Sprecherausschuss wahrgenommen werden. Dessen gesetzliche Grundlagen ist das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ist. Es bestimmt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden (§ 1 Abs. 2 SprAuG)."