Erstellt am 25.02.2018 um 18:58 Uhr von basilica
Ich werde aus Deinen Schilderungen nicht ganz schlau. Es gibt zwei verschiedene Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren. Und das normale Wahlverfahren. War es vielleicht so, daß der Wahlvorstand nach dem vereinfachten Verfahren vorgegangen war, während er von Rechts wegen nach dem normalen Verfahren hätte vorgehen müssen? Dann wäre klar, daß ein neues Wahlausschreiben ausgehängt werden muß und daß längere Fristen gelten.
Erstellt am 25.02.2018 um 20:33 Uhr von ronny1960
das ist ja die eigentliche frage was für ein wahlausschreiben hätten sie aushängen müssen bei einer listenwahl
was gelten bei einer listenwahl für fristen nach aushang des wahlausschreiben
Erstellt am 25.02.2018 um 22:22 Uhr von celestro
Du solltest vor Allem mal aufhören, die Dinge durcheinander zu schmeißen.
Die Frage ist, ob vereinfachtes oder normales Wahlverfahren. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es nur Mehrheitswahl und im normalen gibt es sowohl Mehrheitswahl als auch Verhältniswahl.
Aber nach Deiner Schilderung hat der WV seine eigene Liste nicht fristgerecht eingereicht und deshalb die Sache neu gestartet. Das wäre nicht zulässig.
P.S. Welches Wahlverfahren verwendet wird, müßte auf dem Wahlausschreiben stehen. Und die Fristen stehen dort auch drauf.
Erstellt am 25.02.2018 um 23:46 Uhr von basilica
Beim vereinfachten Wahlverfahren ( nur Persönlichkeitswahl = Mehrheitswahl) gibt es das einstufige Vefahren (Frist Aushang Wahlausschreiben bis Ultimo für das Einreichen von Vorschlägen: 2 Wochen) und das zweistufige Verfahren (Frist Aushang Wahlausschreiben bis Ultimo für das Einreichen von Vorschlägen: 1 Woche). Hoffe, daß das so stimmt. Ich kenne mich mit dem vereinfachten Verfahren nicht so aus. Dieses Wahlverfahren ist jedenfalls für kleine Betriebe mit 50 Mitarbeitern oder weniger gedacht.
Beim normalen Wahlverfahren (es ist beides, Persönlichkeitswahl oder Listenwahl möglich, dh. Mehrheits- oder Verhältniswahl, jenachdem ob eine oder mehrere Listen eingereicht wurde/n) beträgt die Frist vom Aushang des Wahlausschreibens bis letztem Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten immer 2 Wochen. Dies Verfahren ist für große Betriebe mit über 100 Mitarbeitern zwingend.
Arbeiten 51 bis 100 Kollegen im Betrieb, kann das eine oder das andere Verfahren angewendet werden.
Es könnte jetzt sein, daß der Wahlvorstand versehentlich das Muster-Wahlausschreiben für das zweistufige vereinfachte Verfahren erwischt hat (da reicht ja ein falscher Klick) und selbiges nach den dort hinterlegten Vorgaben (natürlich falsch) ausgefüllt hat. Sobald er das bemerkt (zB beim Einreichen der eigenen Liste), muß er den Fehler korrigieren. So früh wie möglich. Ob das mit einer Verlängerung der Fristen möglich ist, bezweifle ich, besser ist gewiß ein kompletter Neustart des ganzen Wahlverfahrens.
Neustart des Wahlverfahrens bzw. Fristverlängerung, nur um eine nicht fristgerecht eingereichte Liste mit berücksichtigen zu können, wäre allerdings klar unzulässig.
Deshalb die Fragen:
- was für eine Einreichfrist stand auf dem ersten Wahlausschreiben? Wieviel Wochen?
- wieviel Kollegen arbeiten in eurem Betrieb?