Erstellt am 23.02.2018 um 07:16 Uhr von BRHamburg
Es sollten möglichst doppelt soviel sein. Ein MUSS ist das aber nicht. Es ist halt nur gut wenn eine Liste noch Ersatzmitglieder und Nachrücker hat.
Erstellt am 23.02.2018 um 07:55 Uhr von Krambambuli
Außerdem heißt es "die Wahlvorschläge" und nicht jeder Wahlvorschlag
Erstellt am 23.02.2018 um 09:22 Uhr von celestro
"Außerdem heißt es "die Wahlvorschläge" und nicht jeder Wahlvorschlag"
da sollte man nochmal gründlich drüber nachdenken .....
Erstellt am 23.02.2018 um 10:10 Uhr von Pjöööng
§ 6 (2) der WO... Wer lesen kann ist im Vorteil...
Erstellt am 23.02.2018 um 11:08 Uhr von celestro
"§ 6 (2) der WO... Wer lesen kann ist im Vorteil..."
was nicht heißt, daß dieser Absatz sinnvoll ist ....
Erstellt am 23.02.2018 um 18:55 Uhr von basilica
Meist ist unter "sollen" soviel wie "müssen" zu verstehen. Hier allerdings nicht.
Fitting, § 6 WO Rn 7:
"Die Verletzung der reinen Ordnungsvorschrift des Absatzes 2 (Sollvorschrift) führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagliste, selbst dann nicht, wenn bei mehreren zu wählenden BRMitgl. eine Liste überhuapt nur eine Kandidatin oder einen Kandidatenenthält (BAǴ 29. 6. 65, AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG; ...)"
Daß man § 6 Abs 2 WO nicht so ganz übertrieben auslegen darf, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 11 BetrVG. Dort ist - sofern es nicht genügend wählbare AN gibt - die Zahl der BR-Mitglieder auf die nächstniedrigere Staffelgröße des § 9 festzulegen. Und nicht auf die nächstniedrigere Staffelgröße, die unter der Hälfte der wählbaren AN liegt.
Also: Kein Problem, wenn weniger Kandidaten auf der Liste stehen. Trotzdem immer gut, wenn möglichst viele Nachrücker zur Verfügung stehen.