Erstellt am 21.02.2018 um 00:25 Uhr von celestro
"§ 8 BetrVG : Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören"
und dies gilt selbstverständlich für den Zeitpunkt DER WAHL.
Erstellt am 21.02.2018 um 01:05 Uhr von Hatschi
Erstellt am 21.02.2018 um 09:10 Uhr von Erbsenzähler
Grundsätzlich hat Celestro recht, aber jetzt kommt es!!!
Es ist ein sogenannter selbstheilender Mangel durch Fristablauf.
In der Randnotitz 50 des BetrVG §8 vom Fitting steht:
"Der Mangel wird geheilt, sobald der ArbN sie sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ohne das rechtskräftig die Wahl mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt wird."
Innerhalb der Klage zur Nichtwählbarkeit oder Anfechtung der Wahl wird die sechs Monatige Betriebszugehörigkeit erfüllt und der Klagegrund ist nicht mehr gegeben.
Erstellt am 21.02.2018 um 09:26 Uhr von celestro
"Es ist ein sogenannter selbstheilender Mangel durch Fristablauf."
Und bei solchen Dingen muß man sich dann nicht wundern, wenn der normale Bürger die Hände über dem Kopf zusammen schlägt. Entweder gibt es eine Regel, oder eben nicht. Aber das man die Regel quasi sehr weit dehnen kann (unter anderem auch durch die Überlastung der Gerichte) .... aber egal. Recht hast Du damit jedenfalls ....