Erstellt am 20.02.2018 um 07:29 Uhr von BRHamburg
Bei Namensgleichheit macht es Sinn ein zusätzliches Unterscheidungsmekmal zu haben. Aber ansonsten reicht der Name.
Erstellt am 20.02.2018 um 08:23 Uhr von alterMann
Aber nur eine (unleserliche) Unterschrift wird jedenfalls nicht reichen.
Erstellt am 20.02.2018 um 14:31 Uhr von Pjöööng
Der Wahlvorstand muss die Möglichkeit haben zu prüfen ob der Unterschreibende wahlberechtigt ist. Bei einem kleineren Betrieb wird das in der Regel (bei halbwegs leserlichen Unterschriften) alleine an Hnad der Unterschrift möglich sein.
Bei größeren Betrieben wird es schlichtweg notwendig sein, zumindest den Namen und ggf. weitere Zuordnungsmerkmale zu erfassen.
Allerdings wird der WV auch dort die Liste nicht einfach zurückweisen dürfen, sondern wird den Listenvertreter aufzufordern haben, die Identiät der Unterzeichner mitzuteilen.