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listenwahl 2018

B
bimbo
Apr 2018 bearbeitet

Wenn sich nach aushängen der listen herrausstellt das einen ungültig ist, ist die Wahl dann vorbei? Oder bleiben die übrigen Listen und die Wahl geht normal weiter.

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Community-Antworten (2)

N
nicoline

17.02.2018 um 16:57 Uhr

bimbo Aus welchem Grund sollte sich nach dem Aushängen herausstellen, dass die Liste ungültig ist? Der WV muss sie doch geprüft und für gültig befunden haben!

B
basilica

18.02.2018 um 16:24 Uhr

Mich würde ebenfalls interessieren, was genau an der Liste unzulässig sein soll. Auch Wahlvorstandsmitglieder sind ja nur Menschen, und Menschen machen nun mal Fehler.

Wenn Ihr sicher seid, daß die Liste nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen, würde ich Euch empfehlen, beim Arbeitsgericht eine Leistungsverfügung zu beantragen, wie Ihr weiter vorgehen sollt. Das ist der sicherste Weg.

Ihr hättet den Listenvertreter über die Fehler informieren müssen, damit er entweder vor Ende der Einreichfrist die Liste neu erstellt oder (was auch nach Ablauf der Einrichfrist möglich wäre) die heilbaren Fehler behebt.

Daß Ihr das offenbar unterlassen habt, macht die Wahl anfechtbar oder gar nichtig. Ihr könnt einer Anfechtung auch ohne Gerichtsverfahren im rechtlichen Halbdunkel etwas Wind aus den Segeln nehmen, wenn Ihr den Fehler so gut wie möglich selber repariert. Ist noch eine Woche Zeit bis zur Wahl, so daß eine berichtigte Liste rechtzeitig bekannt gegeben werden könnte? Dann laßt die heibaren Fehler auch nach der Frist (von 2+3=5 Tagen, §§ 7f WO) berichtigen. Das ist zwar rechtswidrig, aber nicht in dem Maße rechtswidrig, wie eine fehlerhafte Liste ohne Korrektur zur Wahl zuzulassen oder eine Liste mit eigentlich heilbaren Fehlern aus der Wahl rauszunehmen.

Mit einer unheilbar fehlerhaften Liste könnt Ihr nicht so verfahren. Wurde sie kurz vor Ende der Einreichfrist abgegeben, so daß eine Korrektur durch den Listenvertreter auch bei rechtzeitiger Info von Euch nicht mehr möglich gewesen wäre, dann verständigt den Listenvertreter und nehmt die Liste ab und weist in einem Aushang auf die Korrektur hin.

Hätte der Vetreter der unheilbar fehlerhaften Liste aber bei rechtzeitiger Info von Seiten des Wahlvorstandes (§ 7 Abs 2 WO) noch eine berichtigte Liste rechtzeitig einreichen können, wird es wieder schwieriger, die Anfechtungsgründe klein zu halten. Wenn jetzt zB keine Reihenfolge der Bewerber erkennbar ist, könnte man die Liste vom Vertreter entsprechend ummogeln lassen. Neue Bewerber aufnehmen geht gar nicht. Fehlende Stützunterrschriften? Hm ...

Bei solchen Mogeleien im Halbdunkel ist mir allerdings immer sehr unwohl. Sicherer ist und bleibt der Weg über das Arbeitsgericht.

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