Erstellt am 13.02.2018 um 09:29 Uhr von Pjöööng
Das geht nicht nach dem Titel, sondern nach der Funktion und den Aufgaben.
Letztendlich wird er sich nur dann aufstellen lassen können wenn der WV ihn auf die Wählerliste nimmt.
Erstellt am 13.02.2018 um 09:40 Uhr von NachfrageBR
Danke für die schnelle Antwort.
Wir haben Listenwahl und er hat eine eigene Liste zu der er jetzt Stützunterschriften sammelt.
Funktion und Aufgaben sind im Moment nicht die eines leitenden Angestellten.
Erstellt am 13.02.2018 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Steht er denn auf der Wählerliste?
Erstellt am 13.02.2018 um 10:07 Uhr von NachfrageBR
Heureka!! :-D DA liegt gerade mein "ich-steh-auf-dem-Schlauch"! :-D
DANKE für die Frage!!
In der aktuellen Wählerliste vom Personal nicht. Und ich denke auch in der nächsten, aktualisierten Wählerliste vor der Wahl nicht. Also KANN er sich gar nicht aufstellen lassen, Liste und Stützunterschriften hin oder her! Der Wahlvorstand wird seine Liste für nichtig erklären müssen, stimmts?
Erstellt am 13.02.2018 um 10:12 Uhr von takkus
Oder die Wählerliste anzweifeln....
Erstellt am 13.02.2018 um 10:32 Uhr von Pjöööng
Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, nicht Personal!
Sofern er bis Ende der Einspruchsfrist (gegen die Wählerliste) nicht auf die Wählerliste genommen wird / worden ist, (und auch kein Einspruch mehr offen ist) kann er danach meines Erachtens auf keinen Fall mehr auf die Wählerliste genommen werden.
Erstellt am 13.02.2018 um 10:33 Uhr von NachfrageBR
Takkus, verstehe ich Dich richtig? Der Bereichsleiter würde die Wählerliste anzweifeln?Kannst Du mir das bitte näher erklären was Du meinst?
Erstellt am 13.02.2018 um 10:34 Uhr von NachfrageBR
@Pjöööng: Danke! Ist er nicht und Einspruch ist nicht da. Frist läuft morgen 24:00 Uhr ab.
Vielen Dank für die Hinweise!
Erstellt am 13.02.2018 um 10:37 Uhr von takkus
Also der/ jeder Arbeitnehmer kann gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WOBetrVG Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand muss dann sofort/ unverzüglich
in einer Sitzung über jeden fristgerecht eingelegten Einspruch entscheiden und
das Ergebnis dem Arbeitnehmer sofort/ unverzüglich schriftlich mitteilen.
Erstellt am 13.02.2018 um 10:38 Uhr von takkus
Allerdings ist ja bei Euch die Frist schon verstrichen wie ich eben lese
Erstellt am 13.02.2018 um 11:14 Uhr von nicoline
*In der aktuellen Wählerliste vom Personal nicht*
So, ich möchte es verstehen, deswegen meine Nachfrage:
Was ist eine "Wählerliste vom Personal"?
Meinst Du damit das Mitarbeiterverzeichnis, welches euch der Arbeitgeber geschickt hat oder meinst du die vom Wahlvorstand aus diesem Verzeichnis erstellte Wählerliste?
*Und ich denke auch in der nächsten, aktualisierten Wählerliste vor der Wahl nicht.*
Was heißt du denkst? Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand aktualisiert, und zwar mittels der Daten, die der AG verpflichtet ist euch ständig zu liefern, nämlich Eintritte und Austritte etc.
*Also KANN er sich gar nicht aufstellen lassen*
Er kann sich dann aufstellen lassen, wenn, wie hier schon erwähnt, ***der WV ihn auf die Wählerliste nimmt.*** Wenn der WV Anhaltspunkte dafür hat, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist und das scheint ja so zu sein:
Zitat => Funktion und Aufgaben sind im Moment nicht die eines leitenden Angestellten.
dann ist der WV verpflichtet, ihn in die Wählerliste aufzunehmen!
Mein Wahrnehmung ist, dass der WV nicht so ganz fit ist im Umgang mit der Wählerliste und da evtl. schon länger auf dem Schlauch steht.
Erstellt am 13.02.2018 um 11:32 Uhr von NachfrageBR
Danke nicoline, ich schätze hier die konstruktiven Antworten ohne unterschwellige "ihr-seid-so-unfähig" Vorwürfen. ;-)
Kleiner Scherz. :-)
Aber Du hast Recht, manchmal möchte man einfach nur sicherstellen dass man nichts übersieht und dafür bin ich jedes mal für alle Antworten hier dankbar.
Wählerliste vom Personal sind alle Mitarbeiter mit Joblevel, Wählerliste vom WV ist die bearbeitete ohne leitende Angestellte, also nur die Wahlberechtigten.
Der Status Bereichsleiter wird ihm nicht genommen, deshalb wird er auch in der aktuellen Liste vom Personal als solcher benannt werden.
Der Punkt ist dass nun der WV anscheinend seinen aktuellen Angestelltenstatus zu klären hat? Das ist gut. Dann wird mal direkt bei ihm nachgefragt als was er sich bezeichnet (laut Visitenkarte und aktuellem Stand in der Personenübersicht nennt er sich immer noch Bereichsleiter) demnach fällt er unter leitende Angestellte.
Das Problem ist dass er wohl von der bevorstehenden Kündigung ahnt und sich nun so einen Kündigungsschutz erhofft. Ich finde das keinen richtigen Ansatz BR werden zu wollen. :-)
Danke für Deine Antwort.
Erstellt am 13.02.2018 um 11:38 Uhr von takkus
Ein Bereichsleiter ist noch kein leitender Angestellter! Beispiel? WohnBEREICHSLEITER im Pflegeheim. Und ob einfach nur eine Visitenkarte ein Indiz für einen Leitenden ist....
Erstellt am 13.02.2018 um 11:40 Uhr von nicoline
NachfrageBR
Das war kein unterschwelliger Vorwurf, sondern ich habe meine Wahrnehmung geschildert.
*Dann wird mal direkt bei ihm nachgefragt als was er sich bezeichnet*
NEIN! Als was er sich bezeichnet ist vollkommen unerheblich. Der WV muss nach bestem Wissen entscheiden, ob er ltd. Angestellter ist.
*(laut Visitenkarte und aktuellem Stand in der Personenübersicht nennt er sich immer noch Bereichsleiter) demnach fällt er unter leitende Angestellte.
Ein Bereichsleiter ist nicht zwingend ltd. Angestellter nur weil er/sie so heißt. Wir haben 10 BL, keine davon ist ltd. Angestellte nach dem BetrVG!
Erstellt am 13.02.2018 um 11:54 Uhr von NachfrageBR
Danke nicoline,
bei uns im Unternehmen sind tatsächlich alle Bereichsleiter leitende Angestellte mit Prokura.
Das hier ist jetzt ab dem 01.01. ein Sonderfall (BL ohne Prokura) und deshalb etwas schwierig einzustufen.
Der Wahlvorstand tagt um 13:00 Uhr und ich leite Eure Antworten dazu weiter.
Herzlichen Dank!
Erstellt am 13.02.2018 um 12:02 Uhr von titapropper
Hallo,
der Ausgang der ganzen Sache würde mich mal interessieren
Erstellt am 13.02.2018 um 12:03 Uhr von moreno
Im §5 BetrVG steht ja auch ...wer einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind....
Erstellt am 13.02.2018 um 18:34 Uhr von paula
trotzdem sollte man erst einmal die Kompetenzen des Kollegen prüfen. Ist er direkt unter der GL einsortiert? Wenn nicht hätte ich schon mal massive Bedenken, ob er Leitender ist. Egal ob er Prokura hat oder nicht. Bzw. dann mal schauen, was er nach dieser Prokura im Innenverhältnis überhaupt alleine entscheiden darf.
Sorry, aber ich habe hier ein wenig den Eindruck, dass man vom gewünschten Ergebnis kommt