Erstellt am 17.02.2009 um 09:21 Uhr von pit47
Hallo thomask,
nach dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 8 BetrVG Rn 11 sollten die Zeiten als Leih-AN angerechnet werden auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Erstellt am 17.02.2009 um 09:43 Uhr von nicoline
@thomask
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Zur Frage des passiven Wahlrechtes:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Da es wesentlich um den Überblick über die betrieblichen Verhältnisse geht, sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die jemand als Leih-AN im Betrieb des Entleihers verbracht hat, sofern er im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingeht.
Zur Frage der Unterbrechung:
Dieses gilt für AN des Betriebes, ob es auch für ehemalige Leih AN gilt, müßte der Wahlvorstand __im Zweifelsfall__ klären!
Eine kleinliche Beurteilung ist jedoch nicht angebracht, zumal auch bei verschiedentlich unterbrochener Betriebszugehörigkeit regelmäßig der erforderliche Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben sein wird (GK-Kreutz, Rn. 35). Bei einer kürzeren Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist daher die Zeit der Unterbrechung selbst nicht mitzurechnen, wohl aber davor liegende Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Es kann dann davon ausgegangen werden, dass zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht.