Erstellt am 01.02.2018 um 15:04 Uhr von Pjöööng
Von der Liste "streichen" geht nur so lange wie die Liste noch nicht eingereicht ist. Formal wird damit eine neue Liste gemacht für die auch erneut Stützunterschriften gesammelt werden müssen.
Weigert sich der Listenführer eine neue Liste zu machen, oder ist die Liste bereits eingereicht könnten die Abtrünnigen allenfalls eine eigene neue Liste machen und wenn dann der WV nachfragt auf welcher Liste die Kandidatur aufrecht erhalten werden soll die neue Liste angeben.
Erstellt am 01.02.2018 um 15:55 Uhr von MeikeH
Super vielen Dank für die schnelle Antwort!
Die alte Liste wäre immernoch gültig, richtig?
Noch eine Frage:
Um wählbar zu sein, muss man mindestens 6 Monate zum Zeitpunkt der Wahl in der Fa. beschäftigt sein. Gibt es hier Möglichkeiten diese Regelung zu umgehen? Und wie würde so etwas von statten gehen?
Dankeschön!
Erstellt am 01.02.2018 um 16:21 Uhr von Pjöööng
Sollte ein Kandidat auf der Wählerliste stehen der (noch) nicht wählbar ist und der WV den Wahlvorschlag nicht als ungültig zurückweisen so wird im Falle einer Anfechtung dieser Kandidat bis zum Datum der gerichtlichen Entscheidung häufig das passive Wahlrecht erlangt haben. Damit ist dieser Mangel dann lustigerweise nach Ansicht der Gerichte geheilt.
Wenn man diese Lücke ausnutzen will, müssen aber Kandidaten und WV gemeinsam gewillt sein, die Wahlordnung zu beugen...