Erstellt am 28.01.2018 um 06:24 Uhr von BRHamburg
Betriebsratsmitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen für ihre Liste erfüllen wie Nichtmitglieder. Ich halte auch die Anzahl der nötigen Stützung Unterschieden für sehr klein. Wie viele Mitarbeiter und LAK habt ihr?
Erstellt am 28.01.2018 um 09:13 Uhr von kratzbürste
Dennoch - ein Formular muss es nicht sein. Er kann auch alle notwendigen Angaben in der richtigen Form handschriftlich zu Papier bringen.
Erstellt am 28.01.2018 um 10:34 Uhr von Schotti 2
Danke für die Auskunft. Wir haben ca. 120 Angestellte. Habe nachgelesen das 1/6 der Belegschaft aber mindestens 3 Unterschriften sein müssen.
Erstellt am 28.01.2018 um 10:38 Uhr von Schotti 2
Könnten Sie mir bitte noch mitteilen wo ich den entsprechenden Text finde der diese Gleichbehandlung belegt?
Erstellt am 28.01.2018 um 10:53 Uhr von UliPK
"Könnten Sie mir bitte noch mitteilen wo ich den entsprechenden Text finde der diese Gleichbehandlung belegt? "
Art 3 (1) GG
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
passend dazu
§ 8 Wahlordnung
(1) Ungültige Vorschlagslisten 3
https://www.buzer.de/gesetz/5469/a74979.htm
zu den Stützunterschriften ergibt sich aus § 14 Abs. 4 BetrVG
Sind bei euch mehr als 3, lese das mal dazu
https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/stuetzunterschrift
also 5% von 120 = 6 Unterschriften
Würde dir aber dringend empfehlen mal ein Seminar zu besuchen um eine solche Wahl auch rechtssicher durchzuführen.
Edit:
Bei euch ist zwingend ein normales Wahlverfahren vorgeschrieben.
Also könnt ihr ja auch nur eine Liste haben.
Hat diese Liste zu wenig Stützunterschriften?
Hier mal Erklärt warum ihr ein normales Wahlverfahren haben müsst.
Von selber kann man dies dann nicht mehr bestimmen.
"Im vereinfachten Wahlverfahren (bis 50 Mitarbeiter, bzw. bis 100 Mitarbeiter bei besonderer Vereinbarung) ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.
Im normalen Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden: Bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist zwingend die Listenwahl vorgeschrieben. Liegt dagegen nur eine einzige gültige Vorschlagsliste vor, dann ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.
In keinem Fall kann also der Wahlvorstand oder sonst jemand etwas vorab festlegen."
Quelle: https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/durchfuehrung-der-betriebsratswahl/betriebsratswahl-listenwahl-personenwahl
Erstellt am 28.01.2018 um 16:50 Uhr von krambambuli
Wenn Du selbst mit einem eigenen Wahlvorschlag kandidieren willst, solltest Du die Angaben des Wahlausschreibens bei Euch im Betrieb beachten. Die dort genannten Fristen und die Anzahl der Stützunterschriften (sehe ich auch so - es müssen bei 120 AN 6 sein) sind für Dich verbindlich.
Wenn Du allein kandidierst und die anderen einen anderen Wahlvorschlag einreichen, erzwingst du damit automatisch die Listenwahl. Wenn Du Personenzahl willst, musst Du dich mit den anderen Kandidaten zu einem Wahlvorschlag zusammen finden.
Erstellt am 28.01.2018 um 16:52 Uhr von hansimglueck
ein kleiner Überblick
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/4_Betriebsrat2014/index.php
Erstellt am 29.01.2018 um 10:10 Uhr von Pjöööng
Zitat (Schotti 2)
"Unser Betriebsrat ist der Meinung er braucht keins und wird UNS in der Frist informieren ob er wieder zur Wahl steht."
Klingt so als wenn Du im WV wärest...Das wiederum lässt mich vermuten dass die Wahl eigentlich nicht mehr zu retten ist.