Erstellt am 10.01.2018 um 10:38 Uhr von Pjöööng
Welhe Funktion hat denn der "Chef" im Betrieb?
Erstellt am 10.01.2018 um 12:23 Uhr von Ernsthaft
Da ein "MIT" arbeitender im Grunde ja jeder sein kann, würde ich mich hier auf die vom Gesetz vorgesehene Bezeichnung "Wahlberechtigte Arbeitnehmer" beziehen. Alle anderen haben auf einer Wählerliste auch nichts verloren.
Erstellt am 10.01.2018 um 13:37 Uhr von Broesel
Der Chef hat die Funktion eines Geschäftsführeres und ist lei tend
Erstellt am 10.01.2018 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Dann zählt er auch nicht zu den Arbeitnehmern (siehe § 5.3 BetrVG) und gehört weder auf die Wählerliste noch in die Berechnung der Belegschaftsstärke nach §§ 9 & 15.2 BetrVG.