Erstellt am 17.12.2017 um 15:21 Uhr von Ernsthaft
Derartige Spielereien finden bestimmt keine rechtliche Grundlage.
Dann könnt ihr genausogut in die nächste Kneipe fahren und die Kreuze selbst auf die Zettelchen malen.
Da es hier ja auch die Möglichkeit der Briefwahl gibt, stellt sich diese Frage eigentlich auch nicht.
§ 24 WO
1) 1Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen……………
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
Da es aber bei der Anordnung von Briefwahl so einiges zu beachten gilt, schau dir dazu auch einmal nachstehende Entscheidungen einmal näher an:
LAG Hamm Beschl. v. 05.08.2011, Az.: 10 TaBV 13/11
LAG Düsseldorf Beschl. v. 08.04.2011, Az.: 10 TaBV 79/10
LAG Düsseldorf Beschl. v. 16.09.2011, Az.: 10 TaBV 33/11
LAG Hamburg Beschl. v. 08.07.2015, Az.: 6 TaBV 1/15 geht hier zwar um Leiharbeiter, Argumente kommen in Teilen aber auch zum tragen.
Erstellt am 17.12.2017 um 18:41 Uhr von hansimglueck
Natürlich müsst Ihr zuvor den Punkt mit dem AG klären. Er muss ja die Kosten für die Dienstfahrten mit Privat-Pkw übernehmen. Vielleicht stellt er auch einen Mietwagen zur Verfügung.
Erstellt am 18.12.2017 um 16:37 Uhr von BrauseBär
Genau! Und eine Modifizierte Wahlordnung am besten gleich mit.