Erstellt am 07.11.2017 um 18:32 Uhr von Pickel
Nein. Selbstverständlich nicht.
Erstellt am 07.11.2017 um 19:50 Uhr von Challenger
Nein. Wäre aber durchaus sinnvoll. Die Gewerkschaft kann Deine Kandidatur eventuell unterstützen.
Erstellt am 07.11.2017 um 23:50 Uhr von anwatec
ob das sinnvoll ist, ist in diesem Forum durchaus umstritten ;)
Erstellt am 08.11.2017 um 08:07 Uhr von stehipp
Moin,
nein du musst nicht in einer Gewerkschaft sein. Es gibt aber einige andere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Unser BR besteht ungefähr zu Hälfte aus Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtmitgliedern. In der tägl. Arbeit macht das keine Unterschied.
Setz dich mit eurem Wahlvorstand in Verbindung. Der kann Dir genau sagen, wass Du machen musst, um dich wählen zu lassen (Formalien, Unterstützer...).
§ 8 BetrVG
Wählbarkeit
.
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Erstellt am 08.11.2017 um 11:15 Uhr von celestro
Man sollte vor allem wissen ... man läßt sich nicht aufstellen .... sondern man stellt sich selbst auf ... man kandidiert.