Erstellt am 02.11.2017 um 17:38 Uhr von samira
"Das heißt doch das der Vorsitzende des Wahlvorstand ein bestehendes BRM sein muss "
nein
"kann der BR auch den Beschluss zum Vorsitz auf eine außerhalb vom BR stehende Person übertragen"
ja - so ist das auch gedacht.
Erstellt am 02.11.2017 um 17:57 Uhr von Ali_32
@samira
Auf welcher Grundlage besteht das, wo kann ich das Nachlesen?
Erstellt am 02.11.2017 um 18:14 Uhr von nicoline
Ali_32
der WV kann komplett aus "normalen" AN (also Nicht-BRM) des Betriebes bestehen und auch bei dieser Konstellation ist der WV Vorsitzende vom BR zu benennen.
samira
*ja - so ist das auch gedacht.*
Sagt wer, steht wo?
Der WV kann genau so gut komplett aus BRM bestehen! Nirgends steht geschrieben, dass vorgesehen ist, dass der WV bzw. der/die WV Vorsitzende Nicht-BRM sein müssen!
Erstellt am 03.11.2017 um 08:32 Uhr von Tulpe
Betriebsverfassungsgesetz
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.