Erstellt am 16.10.2017 um 13:44 Uhr von nicoline
Mein Kenntnisstand ist: der Wahlvorstand schickt sich selbst auf Schulung und wird nur in Ausnahmefällen vom BR zu Schulungen geschickt!
Erstellt am 16.10.2017 um 13:49 Uhr von BRHamburg
Ja mann kann dem Wahlvorstand schon jetzt benennen.
Erstellt am 16.10.2017 um 13:51 Uhr von BrauseBär
Zur Antwort von @nicoline
Richtig! Oder aber BRM sind an der Vorbereitung der Wahl beteiligt und auch im WV. Dann kann auch der BR den Entsendebeschluss fassen.
Der Benennung des WV steht aber keine Zeitliche Beschränkung entgegen. Somit sollte er auch so Früh benannt werden, dass er hier selbst noch Schulungsbesuche beschließen kann.
Erstellt am 16.10.2017 um 13:52 Uhr von nicoline
Tulpe
Gesetzestext:
Betriebsverfassungsgesetz
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Das Wort "spätestens" im Gesetzestext bestätigt die Aussage von BR Hamburg
Erstellt am 16.10.2017 um 13:54 Uhr von nicoline
*Richtig! Oder aber BRM sind an der Vorbereitung der Wahl beteiligt und auch im WV. Dann kann auch der BR den Entsendebeschluss fassen*
Nö! Das Eine hat mit dem Anderen gar nichts zu tun!
Erstellt am 16.10.2017 um 13:58 Uhr von BrauseBär
Dann solltest du dir vieleicht einmal die Software der WAF herunterladen:
https://www.betriebsrat.com/seminare/schulungsanspruch/wahlvorstand
Erstellt am 16.10.2017 um 14:56 Uhr von Ernsthaft
Bei der Bestellung des WV, an die ja der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 KSchG anknüpft, sollte zwar frühzeitig passieren aber auch nicht zu Früh.
Da hierdurch ja ein überlanger Kündigungsschutz verbunden sein kann, wäre es aus meiner Sicht zum jetzigen Zeitpunkt einwenig zu früh. Gegen 4 – 6 Wochen früher als die vorgesehennen min.10 Wochen wäre aus meiner Sicht aber kaum etwas einzuwenden.
Im normalen Wahlverfahren ist zwar nicht bestimmt, wie lang der Wahlzeitraum max. sein darf, aber die Vorgabe des § 16 BetrVG sagt hier, dass ein WV nach Bestellung die Wahl umgehend einzuleiten hat.
@nicoline
Natürlich hat @Brausebär damit recht, wenn er sagt, dass auch Betriebsräte einen Teil ihrer Mitglieder zu Wahlvorstandsschulungen entsenden dürfen.
Das gilt auch noch nach der Bestellung zum WV. Lediglich für WV Mitglieder, die nicht dem BR angehören, ergibt sich der Anspruch auf der Grundlage der §§ 20 u. 37.6 BetrVG.
Schließlich endet ihr BR Amt ja nicht mit der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe. Und dass ein BRM sich nicht nur schulen lassen darf, sondern dieses teilweise sogar muss um div. Kenntnisse zu erlangen, wozu auch die der Durchführung einer Wahl gehören, dürfte ja wohl nicht strittig sein.
Erstellt am 17.10.2017 um 17:13 Uhr von celestro
"Im normalen Wahlverfahren ist zwar nicht bestimmt, wie lang der Wahlzeitraum max. sein darf, aber die Vorgabe des § 16 BetrVG sagt hier, dass ein WV nach Bestellung die Wahl umgehend einzuleiten hat."
Und wer sagt, daß ein WV der sich auf Schulung schickt, die Wahl noch nicht eingeleitet hat ? Außerdem steht die Sache mit dem "einleiten der Wahl" höchstens im § 18.
Erstellt am 18.10.2017 um 16:33 Uhr von Ernsthaft
Gut aufgepasst. Du hast natürlich recht mit dem § 18. Schande über mein Haupt.
Dass er die Wahl noch nicht eingeleitet hat, sagt keiner.
Wenn wir aber von einem Zeitraum ausgehen, in der eine Schulung noch Sinn machen soll, der auch von einem WV bestimmt werden kann, bleibt eigentlich nur der Zeitraum zw. Konstituierung und Aushang des Wahlausschreibens.
Gehen wir von den im BetrVG benannten Minimalfristen von aus 10 (Bestellung) und 6 Wochen (Wahlausschreiben) aus, verbleibt nur ein Zeitraum von ca. vier Wochen für Planung, Beschlussabläufe und Besuch der Schulung.
Wenn ich dann aber noch berücksichtige, dass in den 4 Wochen auch schon so einiges an Vorbereitungsarbeit - wenn nicht sogar das zeitlich Aufwendigste - für einen WV anfällt, ev. Verfahren auch noch möglich wären, wird ein möglicher Schulungszeitraum immer kleiner.
Diesem dann 4 -6 zusätzliche Wochen zu spendieren, indem ich ihn etwas früher ins Leben rufe, macht daher in meinen Augen durchaus Sinn. Darüber hinausgehende Zeiträume sind zwar nicht unmöglich, könnten aber u. U. im Sinne der Verhältnismäßigkeit bezogen auf einen dann verlängerten besonderen Kündigungsschutz, mit der Ansicht eines AG kollidieren.
Daher wäre es nur von Vorteil, wenn ein bereits geschultes BRM teil des WV wäre und ein noch nicht geschultes, kurz nach der Konstituierung des WV eine Schulungsveranstaltung besucht.