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eine Wahlliste + mehrere Einzelbewerbungen

E
EKR-HH-WA
Feb 2026 bearbeitet

Wir führen eine normale Wahl durch und haben 1 Wahlliste (eine Person) und viele Einzelbewerbungen erhalten. Jetzt ist unsere Frage: Ist es richtig, dass wir hier eine Mehrheitswahl durchführen können mit allen Personen auf der Liste sowie den Einzelbewerbungen?

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Community-Antworten (9)

C
celestro

23.02.2026 um 17:27 Uhr

Was heißt "wir führen eine normale Wahl durch"?

"Ist es richtig, dass wir hier eine Mehrheitswahl durchführen können mit allen Personen auf der Liste sowie den Einzelbewerbungen?"

Verstehe ich nicht. Laut Deiner Aussage:

"haben 1 Wahlliste (eine Person) und viele Einzelbewerbungen erhalten."

wo ist der Unterschied zwischen einer Wahlliste und Einzelbewerbungen, wenn auf dieser "Wahlliste" auch nur 1 Person drauf ist? Sind doch alles "Einzelbewerbungen", oder nicht?

"Ist es richtig, dass wir hier eine Mehrheitswahl durchführen können mit allen Personen auf der Liste sowie den Einzelbewerbungen?"

Das normale Wahlverfahren wäre die Verhältniswahl. Nur wenn lediglich 1 Wahlvorschlag eingereicht wird, gibt es Mehrheitswahl. Das liegt bei Euch aber nicht vor.

Wieviele Mitarbeiter hat die Firma denn eigentlich?

M
Muschelschubser

24.02.2026 um 09:08 Uhr

Wenn neben einer bestehenden Vorschlagsliste weitere Einzelbewerber Interesse an einer Kandidatur haben, müssen auch diese eine reguläre Vorschlagsliste nebst Stützunterschriften einreichen. Sie sind dann halt Listenführer für eine Person. Man kann nicht einfach zum Wahlvorstand gehen und sagen "Ich will".

E
EKR-HH-WA

24.02.2026 um 12:00 Uhr

Hallo Zusammen, Wir liegen aktuell mit der Belegschaft knapp unter 200 Mitarbeitern und werden auch am geplanten Wahltag unter dieser Grenze bleiben.

Leider sind wir anfangs etwas zu unbedarft an das Thema herangegangen und haben uns erst im Laufe des Verfahrens intensiver mit den rechtlichen Details beschäftigt. Dabei sind uns mehrere Fehler in unserer Wahlausschreibung aufgefallen.

Unter anderem haben wir die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder bereits jetzt mit 9 festgelegt, weil perspektivisch weiteres Wachstum geplant ist. Nach unserem jetzigen Verständnis ist das jedoch nicht zulässig.

Gemäß § 9 des Betriebsverfassungsgesetz richtet sich die Größe des Betriebsrats ausschließlich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Da wir aktuell unter 201 Wahlberechtigten liegen, dürften wir nur 7 Mitglieder wählen. Eine „vorausschauende“ Erhöhung auf 9 scheint daher rechtlich nicht möglich zu sein.

Zudem haben wir inzwischen ein weiteres Problem: Uns liegt eine gültige Vorschlagsliste sowie zusätzlich 15 Einzelbewerbungen vor. Damit entsteht eine Mischsituation aus Listen- und Einzelvorschlägen, die wir rechtlich nicht eindeutig bewerten können. Wir sind uns unsicher, ob und wie das im normalen Wahlverfahren sauber zusammenzuführen ist oder ob hier zusätzliche Anfechtungsrisiken bestehen.

Vor diesem Hintergrund überlegen wir, das laufende Verfahren abzubrechen und die Wahl rechtssicher neu aufzusetzen – ggf. im vereinfachten Wahlverfahren.

Sehen wir das richtig oder übersehen wir etwas?

Danke für Eure Antworten

OH
Olav HB

24.02.2026 um 12:17 Uhr

Angefangen am Ende: Es gibt keine Mischung zwischen eingereichte Listen und einzelne Bewerbungen. Der Wahlvorstand prüft, ob ein eingereichten Vorschlag die rechtliche Kriterien erfüllt. Eine einzelne Bewerbung ("Hallo, ich würde auch gerne...) tut das nicht, eine Liste mit entsprechende Stuzunterschriften, auch wenn nur ein Kandidaten aufgeführt ist, schon. Bewerbung 1 wird also abgelehnt, ggf wird die Chance auf Heilung gewährt (WO dazu beachten). KOmmt dann keine gültige Liste (gem. WO), dann wird derjenige nicht zur Wahl zugelassen. Wird mehr als eine Liste eingreicht, findet automatisch eine Listenwahl statt, bleibt es bei eine Liste, findet ein Personenwahl statt.

Schwerwiegender ist allerdings der Fehler in der Ausschreibung. Ihr habt richtig erkannt "profetisch" ein größeren BR ausschreiben als zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorgesehen ist nicht zulässig. Allerdings könnt ihr die Wahl selbst nicht abbrechen, dass kann nur das Arbeitsgericht wen absehbar ist, dass bei eine Anfechtung die Wahl für nichtig erklärt werden würde. Besonders wenn ihr als WV mehrere nicht rechtskonforme "Interessenbekundungen" als ungültigen Wahlvorschlag ablehnt, besteht ein realistischer Chance, dass Leute die Wahl anfechten werden. Ich empfehle euch mit eure Gewerkschaft in Verbindung zu setzen und das noch vor der Wahl rechtlich zu klären.

L
Locke69

24.02.2026 um 12:33 Uhr

Also der Wahlvorstand kann sehr wohl schon festlegen das ein 9 Betriebsrat gewählt wird, wenn der Arbeitgeber bestätigt die Absicht zu verfolgen eine Personaldecke über die besagten 200 walberechtigten Mitarbeiter, in nächster Zukunft zu erreichen. Mit der Wählerliste bin ich auch ein bisschen Überfragt, da ich mit deinen Einzelbewerbungen nichts anfangen kann. So wie ich es jetzt rauslesen konnte habt ihr nur eine gültige Vorschlagsliste. Die Einzelbewerber sind dann auch als Liste mit einen Nahmen zu werten und brauchen dementsprechend auch die Stützerunterschriften, aber es ist darauf zu achten das nicht auf mehreren Listen die gleiche Unterschrift steht. Es kann nur immer eine Liste mit der jeweiligen Unterschrift unterstützt werden.

M
Muschelschubser

24.02.2026 um 13:26 Uhr

§9 BetrVG spricht ja von "regelmäßig beschäftigten Wahlberechtigten". Die Formulierung weitet die bloße Stichtagsbetrachtung zum Erlass des Wahlausschreibens auf. Wenn es also eine Sollstärke >200 MA gibt die, vom AG bestätigt, perspektivisch regelmäßig erreicht wird, ist m.E. die Festlegung auf 9 Mitglieder tatsächlich gerechtfertigt.

Zu den Vorschlagslisten ist so weit alles gesagt. Wenn aber jede Liste mindestens 10 Stützunterschriften benötigt, und jeder nur einmal unterstützen darf, wird das schon sportlich.

Ich würde für die Vorschlagslisten eine Nachfrist setzen und sehen was dann schlussendlich überhaupt wieder eingereicht wird. Befindet Ihr die Vorschlagslisten dann für korrekt, wird mit den Listen gewählt.

Alles andere würde ich ansonsten so durchziehen (geht ja auch nicht mehr anders). Einen so eklatanten Bock, dass wir von einer Nichtigkeit der BR-Wahl sprechen, sehe ich dann nicht mehr. Anfechtungsgründe würden sich vermutlich finden lassen - da stellt sich dann die Frage, ob das überhaupt einer im Sinn hat.

Mal unabhängig davon finde ich es absolut fahrlässig, bei 200 MA eine BR-Wahl ohne vorherige Schulung durchzuführen. Es sei denn man erhält z.B. Unterstützung von einer Gewerkschaft.

C
celestro

24.02.2026 um 17:29 Uhr

"Ich würde für die Vorschlagslisten eine Nachfrist setzen und sehen was dann schlussendlich überhaupt wieder eingereicht wird."

Eine Nachfrist ist unzulässig, sobald mindestens eine gültige Liste eingereicht worden ist.

"Uns liegt eine gültige Vorschlagsliste sowie zusätzlich 15 Einzelbewerbungen vor. Damit entsteht eine Mischsituation aus Listen- und Einzelvorschlägen, die wir rechtlich nicht eindeutig bewerten können. Wir sind uns unsicher, ob und wie das im normalen Wahlverfahren sauber zusammenzuführen ist oder ob hier zusätzliche Anfechtungsrisiken bestehen."

Sorry @EKR-HH-WA, aber ich kann mit dieser Aussage rein gar nichts anfangen. Was soll ich mit "einer Wahlliste auf der 1 Person ist und 15 Einzelbewerbungen" anfangen? Wieso ist das erste eine Wahlliste und das Andere etwas anderes? Was ist denn eine Einzelberwerbung? Im Gesetz steht, wie ein Wahlvorschlag auszusehen hat ... diese Information müsst Ihr im Wahlausschreiben den Mitarbeitern mitgeteilt haben.

Ist dieses Ding, was Du "Wahlliste" nennst, ein Vorschlag der dem genügt? Und diese 15 Einzelbewerbungen nicht?

Dann gäbe es eine Wahl mit dieser Wahlliste und wenn da nur eine Person draufsteht, gäbe es einen 1er BR.

N
netteannette

25.02.2026 um 15:50 Uhr

Wie schon mehrfach geschrieben, kann hier niemand etwas mit deiner Aussage "eine Wahlliste mit 1 Person und 15 Einzelbewerbungen" anfangen. Ihr habt also eine fertige Vorschlagsliste (so die korrekte Bezeichnung) von einer Person inkl. der nötigen Stützunterschriften? Somit ist die Listenwahl vorprogrammiert, da dann jeder weitere Wahlvorschlag automatisch nur über eine weitere Liste eingehen kann. Was ist eine Einzelbewerbung? Mündlich mitgeteilt oder per Mail oder was? Damit könnt ihr als WV gar nichts anfangen. Für euch ist/sind nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten von Belang, welche ihr prüfen müsst. Wenn noch Zeit ist bzw. ihr eine Nachfrist für die Einreichung von gültigen Wahlvorschlägen setzt, dann müssen/können diese 15, ich nenne sie mal Interessenten, entweder a.) sich einen Listenführer suchen und eine gemeinsame Liste machen, auf der sie alle stehen oder b.) sie verteilen sich auf mehrere Listen oder im Extremfall sogar c.) Jeder macht seine eigene Liste so dass es dann u.U. insgesamt 16 Listen à 1 Bewerber wären. So oder so habt ihr bei 2 oder mehr gültigen Vorschlagslisten auf jeden Fall eine Listenwahl, da führt kein Weg dran vorbei. Wie schon gesagt, ihr als WV habt "nur" die Aufgabe, die fristgerecht eingegangenen Listen auf ihr Gültigkeit zu prüfen. Ihr seid NICHT zuständig für das Erstellen von Listen, Kandidatensuche, Stützunterschriften besorgen etc. Wenn einer oder alle vom WV auch als BR kandidieren möchte, ist dies UNBEDINGT strikt vom Amt des WV zu trennen und darf nicht vermischt werden!

C
celestro

25.02.2026 um 16:18 Uhr

"Wenn noch Zeit ist bzw. ihr eine Nachfrist für die Einreichung von gültigen Wahlvorschlägen setzt,"

nochmal der Hinweis: "das Setzen einer Nachfrist ist nur statthaft, wenn KEIN gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Frist beim WV eingegangen ist.

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