Erstellt am 13.03.2024 um 14:59 Uhr von moreno
Solange sie Arbeitnehmerin ist darf sie sich auch wieder aufstellen lassen. Da sie ja krank ist geht man erstmal davon aus, dass sie verhindert ist. Will sie trotzdem ihr Ehrenamt weiterführen muss sie dies dem BRV mitteilen.
Erstellt am 13.03.2024 um 16:02 Uhr von Meph1977
Wenn sie länger als 2 Jahre krank ist und in der Zeit nicht als Ersatzmitglied nachgerückt ist hat sie nach meinem Verständniss keinen Kündigungsschutz mehr.
Was mich nur gerade wundert. Was für eine Maßnahme Wenn sie krank geschrieben ist muss sie keine Maßnahme des Jobcenters oder des Arbeitsamtes mitmachen. Da fehlen etwas an Informationen. Zu dem Thema Arbeitsamt und Jobcenter macht es aber mehr Sinn bei
https://hartz.info
nachzufragen falls es da fragen geben sollte.
Erstellt am 13.03.2024 um 16:06 Uhr von moreno
Wieso hat sie keinen Kündigungsschutz mehr?
Oder meinst Du den Sonderkündigungsschutz?
Erstellt am 13.03.2024 um 16:11 Uhr von Meph1977
Ich meinte natürlich den Sonderkündigungsschutz als Betriebsrat.
Erstellt am 13.03.2024 um 16:15 Uhr von moreno
Ich kriegte schon nen Schreck ;-) aber solange der AG nicht kündigt spielt es keine Rolle.
Auch ausgesteuerte AN sind wählbar. Was für Maßnahmen da im Hintergrund ablaufen ist uninteressant.
Erstellt am 13.03.2024 um 19:20 Uhr von Na-Ne
Danke für die ersten Antworten, aber mein Problem liegt in der Frage: darf Sie noch als Ersatzgeladen werden, wenn sie in der Maßnahme des Arbeitsamtes ist und wie ist es dann mit der Entlohnung des Ehrenamtes, sie ist bis zur Beginn der Maßnahme regelmäßig anwesend gewesen, deswegen hat Sie den Kündigungsschutz, aber wie ist es jetzt, sie ist immer noch angestellt, ist vom Arbeitsamt für andere Berufe wieder arbeitsfähig erklärt… AG kann nicht kündigen, das Sie im Februar geladen war. Dürfen wir jetzt sagen sie ist geladen und die Maßnahme ist unrelevant und das Gremium geht vor?
Erstellt am 13.03.2024 um 19:49 Uhr von Dummerhund
In der ersten Antwort ist eigentlich schon alles gesagt.
Erstellt am 13.03.2024 um 20:46 Uhr von Moreno
Nane sie wird eingeladen wenn sie dem Vorsitzenden mitteilt!, dass sie ihr Ehrenamt weiter ausführen möchte. Ist sie jetzt in einer Maßnahme dann erklärt sie sich für verhindert. Was das Arbeitsamt erklärt interessiert Euch nicht!
Erstellt am 14.03.2024 um 06:49 Uhr von Erbsenzähler
Bei einigen Antworten war ich erstmal sprachlos.
Es gibt nur einen Fall in dem ein BRM im Krankheitsfall automatisch entschuldigt ist. Das ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzender. Jedes BRM bzw. Ersatzmitglied kann an der Sitzung trotz Krankheit teilnehmen. Es ist ja grundsätzlich nur für den eigenen Job arbeitsunfähig. Deshalb darf die (freigestellte) vorsitzende Person für die BR-Sitzung teilnehmen und andere BR-Tätigkeiten erledigen. Somit ist das Ersatzmitglied bei ordnungsgemäßer Abmeldung immer nachgerückt. Egal ob krank oder nicht.
Erstellt am 14.03.2024 um 06:50 Uhr von Erbsenzähler
Hier noch ein Urteil, dass auch für Ersatzmitglieder gilt:
https://www.jota-rechtsanwaelte.de/aktuelles/blog/betriebsverfassung/arbeitsunfaehigkeit-als-verhinderungsgrund-fehlerquelle-bei-betriebsratsbeschluessen
Erstellt am 14.03.2024 um 07:32 Uhr von Kehler
"Jedes BRM bzw. Ersatzmitglied kann an der Sitzung trotz Krankheit teilnehmen"
Nicht jedes BRM. Freigestellte nach §38 BetrVg nicht.
Erstellt am 14.03.2024 um 08:19 Uhr von moreno
Es gibt nur einen Fall in dem ein BRM im Krankheitsfall automatisch entschuldigt ist. Das ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzender. Zitat erbsenzähler
Hat mit Vorsitz nichts zu tun sondern mit einer vollen Freistellung nach §38 BetrVG
Erstellt am 14.03.2024 um 11:48 Uhr von celestro
"Bei einigen Antworten war ich erstmal sprachlos. Es gibt nur einen Fall in dem ein BRM im Krankheitsfall automatisch entschuldigt ist."
Meiner Ansicht nach sagt Dein Link etwas völlig anderes:
" Zwar darf der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich von einer Verhinderung ausgehen, wenn er lediglich Kenntnis davon hat, dass ein Betriebsratsmitglied krankgeschrieben ist. Signalisiert das Betriebsratsmitglied allerdings, dass es an der Sitzung trotz Arbeitsunfähigkeit teilnehmen kann, liegt keine Verhinderung vor, so dass kein Ersatzmitglied geladen werden darf."