Erstellt am 14.02.2024 um 12:01 Uhr von Catweazle
Du liegst schon richtig. Hat denn der Betroffene die Wahlunterlagen erhalten?
Erstellt am 14.02.2024 um 12:05 Uhr von Olav HB
Die Frist für einreichung von Wahlvorschläge ist nur unter eine Bedingung zulässig: Es gibt kein gültige Wahlbewerbungen. Gibt es gültige Wahlbewerbungen innerhalb der Frist, dann ist die Frist unwiderruflich.
Auch langfristigen Krankheit hat den betreffenden Wahlbewerber nicht daran gehindert sich rechtzwietig zu bewerben, schließlich hat er die Ausschreibung der Wahl und alle Veröffentlichungen (bei ein ordnungsgemäß durchgeführte Vorbereitung) wie alle andere Beschäftigten fristgemäß erhalten.
Wichtig ist, dass der Wahlvorstand die Bewerbung, so eingereicht, mit ein ordnungsgemäßen Beschluss ablehnt. Sollte die Wahl angefochten werden, weil der Bewerber nicht teilnehmen konnte, kann der WV seine Entscheidung belegen.
Erstellt am 14.02.2024 um 12:08 Uhr von K_Martin
Danke für die schnelle Antwort. Die Wahlunterlagen sind nur als Aushang an mehreren Orten im Betrieb und im Intranet hinterlegt. Die Wahl wurde außerdem per Mail an alle Mitarbeitenden mit dem Verweis auf Intranet und Aushänge angekündigt. Allerdings haben wir dem Mitarbeiter die Wahlunterlagen nicht per Post nach Hause gesendet, da wir von der Krankheit nichts wussten.
Erstellt am 14.02.2024 um 12:08 Uhr von Kehler
2 Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens: Einreichen von Wahlvorschlägen
Innerhalbe von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens haben die Wahlberechtigten und Gewerkschaften im Betrieb die Möglichkeit Wahlvorschläge einzureichen. Sie müssen in Form von Wahllisten schriftlich beim Wahlvorstand eingehen und bedürfen einer gewissen Anzahl an Stützunterschriften. Zusammen mit den Wahlvorschlägen ist außerdem eine Einverständniserklärung der Bewerber beim Wahlvorstand einzureichen.
Erstellt am 14.02.2024 um 12:22 Uhr von Catweazle
Denkbar, dass der Betroffene die Nichtigkeit der Wahl feststellen lassen kann. Es ist immer problematisch wenn einzelne nicht kandidieren können.
Erstellt am 14.02.2024 um 12:27 Uhr von Tagträumer_5
6 Monate krank und sich nun ür den BR aufstellen lassen, ein Schelm wer böses dabei denkt ...
Erstellt am 14.02.2024 um 12:31 Uhr von esci
Ich wäre hier zumindest vorsichtig und würde dies evtl. genauer prüfen lassen.
Hier ein Fall, in welchem die BR-Wahl für nichtig erklärt wurde:
https://verdi-bub.de/wissen/urteile/uebersendung-von-wahlunterlagen-an-laenger-erkrankte-arbeitnehmer-anfechtung-einer-betriebsratswahl
Erstellt am 14.02.2024 um 12:37 Uhr von Muschelschubser
Leider kann Catweazle Recht haben, auch wenn ich es bis eben noch für unglaublich gehalten hätte.
Ihr habt einen Verstoß gegen §3 Abs. 4 WO begangen, da der Erkrankte das Wahlausschreiben nicht erhalten hat.
Eine Information über die derzeitigen Langzeiterkrankten hätte man vom AG anfordern können. "Wusste ich nicht" zählt daher m.E. nicht.
Ich dachte eigentlich auch dass für eine Nichtigkeit deutlich gröbere Verstöße nötig wären. Aber die WO enthält eben die wesentlichen Vorschriften für die BR-Wahl, und ein entsprechender Verstoßt führt zur Nichtigkeit.
Was ich natürlich nicht weiß ist, wie es sich rechtlich verhält wenn der AG die Herausgabe der Namen der Langzeitkranken verweigert (z.B. wg. besonders schützenswerter Daten lt. DSGVO).
Erstellt am 14.02.2024 um 13:11 Uhr von Meph1977
Zwischen BR und AG gibt es keinen Datenschutz wenn die Daten für die BR Arbeit erforderlich sind das selbe gilt auch zwischen Wahlvorstand und AG. Notfalls muss der Wahlausschuss dann die Daten auf dem Rechtsweg erstreiten.
Erstellt am 14.02.2024 um 13:18 Uhr von Olav HB
Das der WV nichts von der Erkrankung gewußt hat ist ein Fehler des WVs. Als WV hat man zu gewährleisten, dass nicht nur die im Betrieb anwesende Beschäftigten, sondern ALLE Beschäftigten kenntnis von der Ausschreibung erhalten. Dies bedeutet, dass man auch die langfristig Erkrankten, sowie z.B. sich in Mutterschutz oder Elternzeit befindlich Beschäftigten informieren muss. Die bloße Annahme, dass die Beschäftgiten per eMail die Information hätten erhalten können reicht da definitiv nicht. Es liegt hier m.E. ein wichtigen Fehler des Wahlvorstandes vor, die Wahl wäre anfechtbar und würde mit ziemlicher Sicherheit nichtig erklärt werden.
Konkret bedeutet das, Abbruch des Verfahrens und ein neue Ausschreibung, diesmal mit im Vorfeld die Aufforderung an dem Arbeitgeber parallel zum Wählerverzeichnis auch die relevante Daten der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Augenblick ruht (Krankengel, Mutterschutz, Elternzeit) zu übermitteln, damit diese auf dem Postweg informiert werden können.
Erstellt am 14.02.2024 um 13:31 Uhr von K_Martin
Liebe alle,
vielen Dank für die Rückmeldungen. Konkret heißt das, dass wir wieder etwas gelernt haben und es von nun an richtig machen werden.
Erstellt am 14.02.2024 um 15:16 Uhr von Muschelschubser
@Meph
Rechtlich ist das völlig unstrittig.
Aber es wäre nicht das erste Mal dass ein AG unter Nennung fadenscheiniger Gründe ein solches Auskunftsersuchen entweder ablehnt oder im Sande verlaufen lässt.
Insofern gut dass das nochmal klargestellt wurde.