vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied!
Hallo Zusammen!
Durch Umstrukturierungen in unserem Unternehmen, hat die Geschäftsführungen Abteilungen geschlossen und einige KollegInnen mussten gehen. Aus einer dieser geschlossenen Abteilungen haben wir ein vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied. Nun ist die Frage aufgekommen, hätte dieses Betriebsratsmitglied auch gekündigt werden müssen? Wenn Nein, ist er dann automatisch nach der Amtszeit arbeitslos? Ich kann keine Antwort dazu finden, und hoffe auf Euer Schwarm Wissen!
Dankeschön!
Community-Antworten (9)
07.09.2023 um 11:43 Uhr
Ohne Kündigung ist das BRM nicht arbeitslos, da durchaus eine andere Verwendung im Betrieb geprüft werden könnte.
Ihm kann aber bei der Stilllegung von Betriebsteilen tatsächlich auch ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden. Das war nicht der Fall?
Auf jeden Fall würde ich mir rechtlichen Rat holen, auch aus einem anderen Grund: Denn wenn die Abteilung wegfällt, dann gibt es auch keine Referenzgruppe mehr, wenn es zum Beispiel um die Gehaltsentwicklung für das BRM geht.
Prüfen könnte man noch, ob der geschlossene Betriebsteil auch tatsächlich als solcher definiert werden kann, dann wären wir z.B. bei diesem Urteil:
07.09.2023 um 11:47 Uhr
zum ersten man kann einem Betriebsrat nicht so ohne weiteres kündigen weil er einen besonderen Kündigungsschutz hat. Zu zweiten, nein er ist nicht arbeitslos nach seiner Amtszeit da der Kündigungsschutz 1 Jahr nachwirkt und er danach auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. solltest du ein BRM sein empfehle ich dir dringend Schulungen zu besuchen wenn dir schon dieses einfache Grundwissen fehlt.
07.09.2023 um 11:58 Uhr
Vielen Dank Jutti1965
Es gibt keinen Grund direkt über Wissen und Nichtwissen zu debattieren. Völlig unprofessionell, einem Hilfesuchenden so zu antworten.
Die Kündigung von BRM bei Abteilungs - Stilllegungen sieht völlig anders aus, als Sie hier von sich geben. Vielleichte gehen wir zusammen auf eine Weiterbildung wenn Ihnen das nötige Grundwissen fehlt.
Vielen Dank Jutti1965
07.09.2023 um 12:01 Uhr
Die Freistellung ändert nichts daran ob ein BR-Mitglied gekündigt werden kann oder nicht. Die Freistellung kann ja von jetzt auf gleich aufgehoben werden und der "Freigestellte" besetzt wieder seinen ursprünglichen Arbeitsplatz. Wenn dieser nicht mehr vorhanden und eine Versetzung nicht möglich ist kann eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Vorher allerdings muss der Arbeitgeber prüfen ob er einen geeigneten Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung freikündigen kann.
07.09.2023 um 12:11 Uhr
@jutti1965
Die Stilllegung eines Betriebsteils kann aber durchaus eine weitere Tür für den AG öffnen, insofern würde ich das jetzt nicht als Grundwissen abtun.
Siehe o.g. link.
07.09.2023 um 12:17 Uhr
Erstellt am 07.09.2023 um 09:47 Uhr von jutti1965 zum ersten man kann einem Betriebsrat nicht so ohne weiteres kündigen weil er einen besonderen Kündigungsschutz hat. Zu zweiten, nein er ist nicht arbeitslos nach seiner Amtszeit da der Kündigungsschutz 1 Jahr nachwirkt und er danach auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. solltest du ein BRM sein empfehle ich dir dringend Schulungen zu besuchen wenn dir schon dieses einfache Grundwissen fehlt.
Vielen Dank Jutti1965
Es gibt keinen Grund direkt über Wissen und Nichtwissen zu debattieren. Völlig unprofessionell, einem Hilfesuchenden so zu antworten.
Die Kündigung von BRM bei Abteilungs - Stilllegungen sieht völlig anders aus, als Sie hier von sich geben. Vielleichte gehen wir zusammen auf eine Weiterbildung wenn Ihnen das nötige Grundwissen fehlt.
Vielen Dank Jutti1965
07.09.2023 um 14:25 Uhr
Mir stellt sich die Frage ob bei solchen Schließungen nicht der §111BetrVG hätte greifen müssen. Dann wäre der BR von Anfang an mit im Boot gewesen.
08.09.2023 um 15:24 Uhr
Wird eine Betriebsabteilung dauerhaft stillgelegt, können auch dort beschäftigte Betriebsratsmitglieder betriebsbedingt und ordentlich gekündigt werden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 22.03.2017 - 3 Sa 231/16 – Leitsatz: „Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 KSchG setzt voraus, dass es sich bei dem betroffenen Arbeitsbereich um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes mit personeller Einheit handelt, der einen eigenen Betriebszweck verfolgt.“
Ist das BR-Mitglied aber bereits voll freigestellt, ist die alte Arbeit nicht (mehr) relevant (bzw. erst wieder bei Mandatsende), eine ordentliche Kündigung deshalb nicht mehr möglich – nur noch die außerordentliche, der der Betriebsrat zustimmen müsste.
Am Ende der Amtszeit kehrt das BR-Mitglied auf einen mind. gleichwertigen (aber nicht den gleichen, wenn nicht mehr vorhanden) Arbeitsplatz zurück – Tätigkeitsschutz gem. § 37 Absatz 5 BetrVG. Es genießt den nachwirkenden Kündigungsschutz von 12 Monaten (nach 3 aufeinanderfolgenden Amtszeiten 24 Monate).
@Dummerhund Spekulativ, das geht aus dem Beitrag nicht hervor – „einige“ ≠ viele / alle. § 111 BetrVG ist nur relevant, wenn „erhebliche Teile der Belegschaft“ betroffen sind. Das ist im Einzelfall zu prüfen und u.a. auch abhängig davon, wieviele Beschäftigte der Gesamtbelegschaft betroffen sind, vgl § 17 KSchG. Gängige Rechtssprechung geht von mind. einem Drittel der Gesamtbelegschaft als Indiz für eine Betriebsänderung aus, z.B. LAG Düsseldorf 05.03.2009 - 5 Sa 1626/09, BAG 09.11.2010 1 - AZR 708/09. Leiharbeitnehmer sind beim Schwellenwert zu berücksichtigen, BAG 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 Es können aber auch andere Indizien ausschlaggebend sein, z.B. Änderung des Betriebszwecks.
08.09.2023 um 15:56 Uhr
@ mamagarn Das dies Spekulativ ist, ist mir klar. Aus diesem Grund auch, "stellt sich mir die Frage". Dies wollte ich an dem TE so zurück geben, das der Betriebsrat dort mal schauen sollte.
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