Kann es einen
Hallo zusammen,
folgende Situation: 1 Unternehmen, 5 Betriebe an 5 Standorten, davon 2 mit BR, sämtliche Außendienstler bislang keinem Betrieb zugeordnet (mit dem Argument die machen ja Homeoffice, IMHO Schwachsinn...), nun sollen die Außendienstler, da man wohl nicht drum herum kommt, einem "Betrieb Außendienst" zugewiesen werden, der dann einem Standort A "zugeordnet" werden soll (das ist einer der beiden Standorte mit BR), damit wären die Außendienstler dann zufriedengestellt da sie ja nun betriebsverfassungsrechtlich vertreten werden.
In meinen Augen ein schwachsinniges Kontrukt, denn wir als BR am Standort A sind für den Betrieb A zuständig, und wenn es hart auf hart kommt, ja nicht gleichzeitig für diesen "Betrieb Außendienst" zuständig!
Ganz abgesehen davon das es ein "Betrieb Außendienst" dann auch eine ladungsfähiges Adresse braucht, einen Betriebsleiter etc.pp.
Was haltet ihr davon?
Schöne Grüße
Community-Antworten (4)
09.02.2016 um 11:02 Uhr
Eine meines Erachtens relativ gute Darstellung, wann eine Ansammlung von Arbeitnehmern einen Betrieb darstellen, findet sich hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/betrieb-und-betriebsteil-nach-dem-betriebsverfassungsgesetz_018313.html
Danach solltet Ihr Euch Eure Konstruktion mal genau ansehen. Es ist demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Euer Vertrieb einen eignenen Betrieb bildet, zumindest kann sich Euer Arbeitgeber so organisieren, dass der Vertriebn einen eigenen Betrieb bildet.
Falls Eure Vertriebler einen eigenen Betrieb bilden, halte ich es für relativ schwierig, diese einfach "per oder de mufti" einem bestehenden Betrieb zuzuordnen. Hierzu könntet Ihr mal in die §§ 3 und 4 des beliebten BetrVG schauen.
09.02.2016 um 11:36 Uhr
Ich glaube der §4 ist hier sehr eindeutig. Alle Außendienstler die ein Büro in den Standorten haben, gehören zu dem jeweiligen Standort. Alle anderen zu dem Hauptbetrieb. siehe unten
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
09.02.2016 um 13:13 Uhr
So eindeutig kann der § 4 hier kaum sein, da er die Organsisation von "FrageVomBR"s Unternehmen nicht kennt.
Ob hier tatsächlich ein Betriebsteil vorliegt hängt im Wesentlichen von der Organisation des Unternehmens ab. Fitting zielt bei der Frage ob Betrieb oder Betriebsteil auf den Grad der Selbständigkeit ab und dieser ergibt sich aus der Organisation.
09.02.2016 um 13:40 Uhr
Man wird wohl den Außendienst dort ansiedeln müssen, wo die Außendienstleitung sitzt. Also da, wo die Anweisungen gegeben werden, die AD'ler hin berichten; abrechnen usw.
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