Erstellt am 01.01.2016 um 09:57 Uhr von Pjöööng
chrisSN,
danke für Deine guten Wünsche und auch Dir ein Gutes Neues Jahr 2016!
Ehrlich gesagt finde ich schon den Wahltermin alles andere als glücklich gewählt, aber egal.
Im Grunde genommen bleibt nur eines: Den weiteren Verlauf der Wahl abwarten und nach der Wahl (gegebenenfalls) die Wahl anfechten
Erstellt am 01.01.2016 um 10:12 Uhr von gironimo
Das sehe ich auch so.
Allerdings - wenn eh keine anderen Kandidaten in Sicht sind, ist vielleicht ein schlechter BR besser als gar keiner (es sei denn, man hätte ausgerechnet Dich unter den Tisch fallen lassen).
Mache doch inzwischen ein wenig Eigenwerbung für Dich und Deine Ziele.
Erstellt am 01.01.2016 um 13:08 Uhr von Hoppel
@ chrisSN
"der Wahlvorstand hat sich nicht schulen lassen und dementsprechend läuft es auch gut."
Das meinst Du hoffentlich nicht ernsthaft! :-))
"Leider wurde nichts ausgehängt, obwohl meine Kollegin und ich mich am 28.12. rechtzeitig die Bewerbungsunterlagen abgegeben und quittiert lassen haben. [...]
Ist denn nur meine Liste gültig? "
Ob Ihr einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht habt, kann hier nicht beurteilt werden! Falls Euer Wahlvorschlag Mängel aufgewiesen hätte, hätte der Wahlvorstand unverzüglich reagieren und den Listenführer informieren müssen.
" Die Wahl findet am 7.1.16 statt und das Fristende für die Briefwahl endet am 4.1.2016."
Das ist so nicht korrekt und steht so hoffentlich nicht im Wahlausschreiben!
Vermutlich ist die Regelung des § 35 WO gemeint, oder?
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes).
Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl
des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
"von 6 WV mitgliedern ..."
Ein WV darf definitiv NICHT aus einer geraden Anzahl Mitglieder bestehen!
Vermutlich wurde ein dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet und drei Ersatzmitglieder bestellt, oder?
§ 16 BetrVG: "Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden."
Erstellt am 02.01.2016 um 08:01 Uhr von Xantippe
Hallo chrisSN,
ich weiß nicht woher deine Information der Wahlanfechtung kommt, aber ich habe vor einigen Jahren mal unsere BR-Wahl angefochten und innerhalb von 3 Monaten war alles vor dem Arbeitsgericht geklärt und es musste eíne neue Wahl eingeleitet werden.
Ich wünsche viel Glück und ein dickes Fell.
Erstellt am 02.01.2016 um 08:10 Uhr von Hoppel
@ chrisSN
Du schreibst ein Durcheinander, dass es weh tut!
"Laut der Richterin, laut dem AG sollten diese sich schulen lassen. Aber nichts haben sie gemacht.[...]"
Wenn ein BR gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG neu gewählt wird, frage ich mich, warum hier eine Richterin in´s Spiel kommt ...
"Ich will diese BR Kandidaten nicht zur Wahl haben, weil diese vom AG gestellt sind. Deswegen wäre es mir recht, wenn man das umgehen kann."
Soso, wenn es darum geht, unliebsame KandidatInnen möglichst ausschalten zu können, sucht man nach Wegen, das BetrVG/die WO umgehen zu können??
"unser Wahlvorschlag ist korrekt. a) wurde der vom gericht geprüft [...]"
Es ist mir völlig neu, dass Wahlvorschläge neuerdings vor Abgabe vom Gericht auf Korrektheit geprüft werden ...
"der neue BR würde nichts machen. Das ist ja dem AG ein Dorn im Auge, das wir vieles geändert haben und auch nicht so zimperlich sind, wenn es um die Rechte der Mitarbeiter geht. Deswegen wäre dieser BR sch***, weil er dann nichts macht. "
Ihr scheint ja einen ganz tollen, kooperativen und BR-freundlichen AG zu haben! Da kann ich nicht nachvollziehen, dass Du gegen die KandidatInnen bist, die vom AG "gestellt" worden sind ...
"Sicherlich sollte man die Wahl abbrechen lassen, weil es nichtig ist. "
Du darfst Dir fast sicher sein ... diese Wahl wird im Falle einer Wahlanfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für NICHTIG sondern nur als UNWIRKSAM erklärt werden. Somit gibt es überhaupt keinen Grund, diese Wahl abbrechen zu dürfen!
"dann lieber klagen, ne nachfrist setzen , dass alle MA ne Chance haben zu wählen."
Wovon redest Du? Der Termin für die persönliche Stimmabgabe ist und bleibt der 7.1.15; lediglich der Tag der öffentlichen Stimmauszählung kann sich im Falle des § 35 WO noch ändern!
Erstellt am 02.01.2016 um 09:11 Uhr von chrisSN
Hallo zusammen,
frohes neues Jahr !
Eigentlich wollte ich kein Roman schreiben.
Wir waren mal ein 3 köpfiger BR. bei einem wurde der Vertrag nicht verlängert und hatte deshalb vor dem Gericht geklagt und verloren.
Aus diesem Grund mussten wir eine Neuwahl in die Wege leiten. Ein Tag vor Fristende der Bewerber bekamen wir eine Bewerbung die nicht gültig war. Die konnten bzw haben das nicht mehr korrigiert. Deswegen wurde aus einem 3 köpfigen BR ein 1Mann BR.
Dies hatte denen natürlich nicht gepasst und klagten. der erste Richter hatte vollkommen falsch geurteilt, was die nächsten 2 Richter bestätigten. Nichts desto trotz (um es kurz zu halten) mussten wir eine NAchfrist setzen (was falsch war). Gegen diesen Beschluss sind wir vorgegangen, was das bayerische Arbeitsgericht nicht lustig fand. Deswegen wurden wir als WV abgesetzt und ein neuer wurde bestellt.
Dieser sollte laut dem AG geschult werden, was sie aber nicht gemacht hatten.
Dementsprechend sieht das Wahlausschreiben aus. Es gibt zu 100% keine beschlüsse, weil sie davon keine Ahnung haben. Am 30.12. lief die Frist für die Bewerbungen ab und am 31.12. sollten die Kandidaten bekannt gegeben werden. Aber bis heute warten wir darauf. Vermutung liegt Nahe, dass die Kandidaten im Urlaub sind und sie vergessen haben eine Vorschlagsliste vorher anzufertigen.
Jetzt weiß keiner, wen es gibt und kann "keine" Briefwahl beantragen. Auch bei der Briefwahl wird der WV nicht wissen, was gemacht werden muss.
Man könnte auch glatt behaupten, dass der alte BR die einzigen sind, die eine Bewerbung abgegeben haben. Der WV hatte genug Mitglieder und Zeit am 31.12. um das zu beschliessen bzw nur auszuhängen. Weil die nicht wollen, dass es einen 1 Mann BR gibt (es muss keine Nachfrist gesetzt werden, weil es es sich um ein vereinfachten Wahlverfahren handelt. Es darf auch nicht analog dem normalen WF angewandt werden.)
Deswegen vermute ich, dass am Montag die Liste ausgehängt wird. Am montag läuft aber die Frist für die Briefwahl ab. am 7.1. ist die eigentliche Wahl.
Des Weiteren besteht der WV sowie die Kandidaten komplett aus Mitarbeitern, die mit em AG "sehr sympathisieren" und später kaum was für die Kollegen unternehmen. Ansonsten hätten sie sich ja jetzt schon schulen lassen.
Was kann man jetzt machen, ausser später zu klagen. das bin ich schon gewohnt und ein dickes Fell habe ich schon lange. Man lernt auch da noch was dazu.
Ich hoffe ihr konntet es jetzt besser verstehen.
Erstellt am 02.01.2016 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Wenn sich das Ganze tatsächlich so verhält, wie es ChrisSN schildert, sehe ich durchaus Gründe für eine Nichtigkeit. Um diese dann gerichtlich zu erreichen, bedürfte es aber einer sorgfältigen Dokumentation durch jemanden der mit dem BetrVG und der WO auf Du und Du ist. Dies scheint mir hier eher nicht gegeben.