Erstellt am 27.08.2015 um 06:06 Uhr von Dezibel
Stichtag 30.Juni? - ist mir vollkommen neu.
Wenn ich davon ausgehe, dass das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, und Du nicht krankheitsbedingt im Kalenderjahr verhindert warst, dann sollte es um Resturlaubstage gehen, auf die Du nun wohl verzichten musst. Aber Du bekommst ja in diesem Jahr wieder Urlaub, den Du allerdings nicht wieder ins nächste Jahr verschieben solltest.
Du siehst, viele Glaskugeln helfen auch nicht weiter ... ;))
Erstellt am 27.08.2015 um 07:27 Uhr von Erbsenzähler
@Aleksander
Dafür müssten wir die Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub kennen bzw. den Tarifvertrag.
Sonst schließe ich mich ganz Dezibel an.
Erstellt am 27.08.2015 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Hatte geschrieben: "Die vom Fragesteller beschriebene Regelung ist rechtsunwirksam. Selbstverständlich kann der Urlaub bis zum 31.12. genommen werden.",, sehe aber gerade dass es oben "des Vorjahres" heißt...
Eine Regelung die hier eine weitere Übertragung zulässt dürfte eher extrem unwahrscheinlich sein. Ich betrachte sie auch als unnötig, da der AN 18 Monate Zeit hatte den Urlaub anzutreten.
Zudem geht es hier ja wohl nur noch um einen einzigen Tag Urlaub (39.06.?)
Erstellt am 27.08.2015 um 10:05 Uhr von gironimo
Ich kenne durchaus Tarife, die längere Fristen zur Urlaubsübertragung vorsehen. Wird wohl hier so sein. Aber dann müsste man schon auch die Spielregeln des Tarifes kennen.
Ich würde einfach mal den Urlaub beim Arbeitgeber geltend machen.
Erstellt am 28.08.2015 um 09:10 Uhr von etugruber
Z.B. TVöD ... " Bis 31.03.15 . Aus betrieblichen notwendigen Gründen geht auch noch bis 31.05.15 ....
Alles andere lassen wir uns schriftlich vom AG geben.