Erstellt am 16.05.2014 um 07:25 Uhr von Hörselgau
Hallo,
der Wahlvorstand darf das schon.
Nur ich sehe den Sinn in diesem Vorhaben nicht.
Gruß Hörselgau
Erstellt am 16.05.2014 um 09:14 Uhr von Teufel
Der Wahlvorstand macht die Bekanntgabe der neuen b r Mitglieder nach Ablauf der drei Tagesfrist an der selben Stelle bekannt wo auch das wahlausschreiben hing.hier sind die Namen der gewählten , der listennamen und die listennummer angegeben.
Die Stimmenzahl kommt nicht dazu.
Jeder Mitarbeiter im unternehmen kann Einsicht beim Wahlvorstand in die Wahlniederschrift verlangen, hier lassen sich die Einzelheiten der stimmauszählung entnehmen.diese liegt im Geschäftszimmer des Wahlvorstandes aus. Bzw , wird auf Verlangen gezeigt.
Erstellt am 16.05.2014 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Mit Aushang der gesetzlichen Mindestangaben beginnt die Einspruchsfrist zu laufen.
Es spricht nichts dagegen, zusätzlich die Stimmverteilung bekannt zu geben.