Erstellt am 09.04.2014 um 10:53 Uhr von Pjöööng
Es gibt keine Mindestpersonenzahl für die Wahlvorschlagsliste.
Die Kandidaten sind vom Wahlvorstand in alphabetischer Reihenfolge auf die Stimmzettel aufzunehmen.
Erstellt am 09.04.2014 um 11:36 Uhr von Rapper
Wo steht bitte schön, dass vom WV die Kandidaten in alphabetischer Reiehnfolge auf den Stimmzettel aufzunehmen sind?
Wenn es zwei Listen gibt, kann der WV die Kandidaten nicht auf eine Liste zusammenführen.
Es sind halt zwei Liste, über die dann abgestimmt werden muss.
Wenn auf einer Liste nur ein Name (Kandidat) steht, dann ist das halt so. Solange die Liste genügend Stützunterschriften hat, ist das zulässig.
Erstellt am 09.04.2014 um 11:54 Uhr von sachsenwilli
Rapper!
Das steht in der Wahlordnung, und zwar im §34 Abs. 1, denn auch beim vereinfachten einstufigen Verfahren (siehe §36 Abs. 4) gilt exakt dieser Passus.
"Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge ..."
Erstellt am 09.04.2014 um 11:55 Uhr von Pjöööng