Berücksichtigung der Frauenquote bei Listenwahl
Guten Abend zusammen! Wir hatten gestern unsere BR-Wahl mit 4 Listen. Die Frauenquote beträgt mind. zwei von 13 Betriebsräten. Unsere Listen sahen so aus: Liste 1: 6 Kandidaten - keine Frau Liste 2: 13 Kandidaten - eine Frau auf LP11 Liste 3: 8 Kandidaten - eine Frau auf LP5, eine Frau auf LP8 Liste 4: 13 Kandidaten - eine Frau auf LP6
Folgendes Ergebnis: Liste 1: 51 Stimmen Liste 2: 257 Stimmen Liste 3: 129 Stimmen Liste 4: 148 Stimmen
Höchstzahlen nach d'Hondt: Liste 1: Höchstzahl #10 (1 Sitz) Liste 2: Höchstzahlen #1, #4, #5, #8, #9, #13 (6 Sitze) Liste 3: Höchstzahlen #3, #7, #12 (3 Sitze) Liste 4: Höchstzahlen #2, #6, #11 (3 Sitze)
Das sind alles Männer. Jetzt geht's um die Frauen: Ich meine, dass Sitz #12 und #13 bei Liste 3 bzw. Liste 2 verbleiben und die betreffenden Männer ihren Sitz an die höchstplatzierte Frau ihrer eigenen Liste abgeben müssen. Andere meinen, dass alle Frauen aller Listen nun separat nach ihren Höchstzahlen beurteilt werden müssen und die Top2 die restlichen Sitze bekommen. Das hätte zwangsläufig einen Listensprung von Liste 2 zu Liste 4 zur Folge und eine Änderung der Sitzverteilung von 1-6-3-3 zu 1-5-3-4.
Community-Antworten (3)
09.04.2014 um 10:21 Uhr
Meiner Meinung nach hat die erste Quelle Recht, denn so habe ich das auch gelernt. Geschaut wird danach zuerst, ob die Minderheitenquote erfüllt ist. Da das bei Dir nicht der Fall ist, gilt: "An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit."
Die niedrigste Höchstzahl hat Stelle 13 im BR, hier die Liste 2 (257/6=42,8). Das heißt, von dieser Liste kommt die Frau in den BR, die auf der Liste am weitesten vorn steht, also die Frau auf Listenplatz 11.
"Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist." Es geht also weiter mit der zweitniedrigsten Höchstzahl (also Position 12 des BR) und das ist die 43 (Liste 3, 129/3). Diese Liste hat auf Position 5 eine Frau, die demzufolge dem neuen BR angehört.
09.04.2014 um 18:21 Uhr
Hallo sachsenwilli,
danke für deine Antwort. Mittlerweile hat man sich meiner Meinung - auch nach deiner Meinung der richtigen - angeschlossen. Morgen wird wohl die Wahlniederschrift veröffentlicht und dann sind wir gespannt auf die konstituierende Sitzung. Bei einer Verteilung 1-6-3-3, wobei sich wohl Liste 3 und 4 einig sind, wer Vorsitzender wird, ist dann der Kandidat von Liste 1 das Zünglein an der Waage.
09.04.2014 um 18:35 Uhr
Zitat (http://www.betreibsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/do/lexikondetail/letter/G/shortlink/geschlecht-in-der-minderheit-geschlechterquote): "Zum Zwecke der Sitzverteilung nach der Wahl, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt wurde, berücksichtigt der Wahlvorstand zunächst die Bewerber/-innen, die dem Geschlecht in der Minderheit angehören, in der Reihenfolge der Höchstzahlen bis die Mindestquote erreicht ist (§ 15 WO)."
Das ist in der Tat Blödsinn.
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