Erstellt am 11.03.2014 um 10:26 Uhr von Oblatixx
Erstellt am 11.03.2014 um 10:27 Uhr von gironimo
§ 11 WO
Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
Erstellt am 11.03.2014 um 12:41 Uhr von Thessa
Ja, muss.
Besonders dann wird es einleuchtend, wenn z.B. nur ein einziger Briefwahlumschlag dazukommt. Wären alle anderen Stimmzettel ohne Umschlag, wüsste jeder, dem bekannt ist, wer Briefwahl gemacht hat, welcher Stimmzettel von diesem MA ist.
Gruß,
Thessa
Erstellt am 11.03.2014 um 12:46 Uhr von pemahu
Es ist allerdings kaum nachvollziehbar, warum bei allen öffentlich politischen Wahlen der gefaltete Zettel genügt, bei BR-Wahlen aber nicht.
Ich denke, wenn ihr am Schluss die Briefwahlzettel aus dem Umschalg entnehmt und ebenfalls nur gefaltet in die Urne einwerft, gibt es trotz §11 der WO keinen Grund, die Wahl anzufechten!
Also: Umschlag ist vorgeschrieben, ob er sein muss???
Erstellt am 11.03.2014 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Zumindest nach Ansicht des LAG Niedersachsen ein "muss"!
LAG Niedersachsen, 01.03.2004 - 16 TaBV 60/03