Erstellt am 05.03.2014 um 11:18 Uhr von ganther
Wenn ihr die Unwahrheit gesagt habt dann geht das ggf
Erstellt am 05.03.2014 um 11:19 Uhr von Widder
Einfach auch einen offenen Brief aushängen, und eure Meinung dazu vertreten.
Des weiteren würde ich als WO prüfen, ob dies nicht eine Behinderung der BR Wahl darstellt.
Das könnte natürlich schwierig werden, da ihr ja anscheinend den ersten Aushang gemacht habt, und damit Butter bei die Fische gegeben habt.
Schweigen und ignorieren bringt meiner Meinung nach nichts.
Stellt mit einfachen Worten klar, das eure GF lieber einen Ja Sager BR hat, und nicht einen der auch mal auf den Tisch klopft.
Erstellt am 05.03.2014 um 11:32 Uhr von gironimo
Da nun mal Wahlkampf ist, würde ich auch eine Reaktion für richtig halten, die in einem souveränen, sachlichen Ton verfasst ist.
Es muss deutlich werden, dass ein Interessenkonflikt zwischen AG und BR der vom Gesetz vorgegebene Normalfall ist. Vertrauensvolle Zusammenarbeit kann und darf nicht heißen, dass der eine (der BR natürlich) nur wegen des lieben Friedens willen klein bei gibt.
Es geht um einen sachlichen Disput und nicht darum, statt guter Argumente auszutauschen den anderen Gesprächspartner schlecht zu reden.
Es muss dem Wähler klar werden: Wie man in den Wald ruft - so schallt es heraus - das sollte auch der AG wissen.
Erstellt am 05.03.2014 um 12:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (Widder):
"Des weiteren würde ich als WO prüfen, ob dies nicht eine Behinderung der BR Wahl darstellt."
"WO" = "Wahl-Ohrstand"?
Der Wahlvorstand ist nicht die kleine GSG9 im Betrieb, sondern nur Sachbearbeiter der BR-Wahl. In den Ablauf hat sich der WV nicht einzumischen. Allenfalls könnte der WV darüber nachdenken, solche Aushänge als Anlage zu den Wahlakten zu nehmen. Ansonsten sind alle möglicherweise aus solchen Vorgängen zu ziehenden Konsequenzen rein Angelegenheit einer Wahlanfechtung.
Erstellt am 05.03.2014 um 12:46 Uhr von seesee
Aus dem Netz:
Beeinflussung der Betriebsratswahl – Unterlassungsanspruch des Wahlvorstands
Gericht: Arbeitsgericht Regensburg vom 06.06.2002
Aktenzeichen: 6 BVGa 6/02 S
Rechtsgrundlage: § 20 BetrVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Orientierungssätze:
1. ...
2. Der Wahlvorstand hat zur Beseitigung störender Eingriffe auf der Grundlage des § 20 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Dieser kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Erstellt am 05.03.2014 um 12:57 Uhr von blackjack
Was steht denn in eurem ''veröffentlichten Info-Aushang''?
UU kann man für euren AG Verständnis haben.
Erstellt am 05.03.2014 um 14:04 Uhr von seesee
@blackjack: Nachdem der Geschäftsführung in der Betriebsversammlung vor 4 Wochen erklärt hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit dem Betriebsrat spricht, haben sicher gaaanz viele Kollegen Verständnis für den Mann...
Wir haben im Rahmen unserer Wahlwerbung erwähnt, dass es sinnvoll ist, wenn erfahrene Betriebsräte die Einführung von ERA begleiten (Besitzstandswahrung). Weiterhin, dass wir eine BV Urlaub abschließen wollen, da die GF gegen den MTV verstößt, wenn sie anweist, dass Urlaub nicht übertragen werden darf. Zu dem letzten Thema gab es bei der Betriebsversammlung vor 4 Wochen eine Eskalation...
Fakt ist: weder haben wir Unwahrheiten verbreitet noch Themen verdreht. Verständnis kann man mit ihm haben, da "seiner" Liste die Felle davon schwimmen...