Erstellt am 10.08.2022 um 10:42 Uhr von celestro
"ob der Kollege jetzt den Kündigungsschutz von einem Jahr hat,"
wenn er keine Betriebsratsarbeit wahrgenommen hat, Nein!
Erstellt am 10.08.2022 um 10:50 Uhr von Kabean
Vielen Dank.
In unserem BR gibt es zwei Meinungen. Die einen (dazu gehöre ich auch) sind Deiner Ansicht, die anderen sagen dass er ja jetzt vorübergehend BRM ist und somit den Kündigungsschutz hat.
Ich wollte mich auf diesem Wege "rückversichern". Du hast mir schon geholfen
Erstellt am 10.08.2022 um 11:05 Uhr von celestro
"Sofern das Ersatzmitglied während der Dauer der Vertretung tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, greift darüber hinaus nach Beendigung des Vertretungsfalls grundsätzlich der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG für die Dauer von einem Jahr.
https://www.kliemt.blog/2019/03/05/kuendigungen-gegenueber-ersatzmitgliedern-des-betriebsrats-fallstricke-beachten/#:~:text=Sofern%20das%20Ersatzmitglied%20w%C3%A4hrend%20der,die%20Dauer%20von%20einem%20Jahr."
Erstellt am 10.08.2022 um 11:14 Uhr von Kjarrigan
Nur nochmal zur Klarstellung
Notwendige BR Arbeit heisst nicht zwingend BR Sitzung.
Der MA kann ja auch andere BR an dem Tag in seiner "Spätschicht" (er wusste ja das er nachgerückt ist) geleistet haben.
Der Nachweis der notwendiger BR Arbeit ist bei einer BR Sitzung mit Sitzung und Teilnahmeprotokoll nur eben viel einfacher zu belegen.
Erstellt am 10.08.2022 um 11:23 Uhr von Kabean
@Kjarrigan
Das ist wohl richtig. Allerdings hat dieser Kollege bestimmt noch keine BR-Arbeit geleistet, er war vorher noch kein BRM da andere Nachrücker vor ihm "dran sind".
Er hat keine Aufgaben bekommen. Er hat sich bisher weder persönlich, telefonisch oder per Mail gemeldet.
Erstellt am 11.08.2022 um 15:49 Uhr von stehipp
@Kabean
Er muss auch keine Aufgaben von Euch zugewiesen bekommen haben.
Aufgaben kann er sich auch selber suchen. Z.B. könnte ein Mitarbeiter ihn um ein Gespräch gebeten haben, oder oder oder
Sollte es zu einer Kündigung kommen, ist dann allerdings das Ersatzmitglied in der Beweispflicht, BR-Tätigkeit ausgeführt zu haben.