Erstellt am 28.02.2014 um 11:13 Uhr von Aidan
Fitting § 13 WahlO Rn 3 sagt: "Die Stimmauszählung erfolgt durch den gesamten Wahlvorstand, nicht etwa nur durch den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder des WV."
Das ist ziemlich eindeutig. Ein Grund steht leider wirklich nicht da.
Erstellt am 28.02.2014 um 13:26 Uhr von Beatle
Danke für die Antwort!
Was wäre denn die Konsequenz, wenn das nicht geht, wegen Krankheit oder Dienstreise oder Urlaub oder oder?
Erstellt am 28.02.2014 um 14:04 Uhr von Rattle
Hallo,
dann ist das so, im protokoll vermerken und zurück lehnen.
vielleicht lassen sich ja noch wahlhelfer verpflichten?
MFG
Erstellt am 01.03.2014 um 15:03 Uhr von nicoline
@Rattle,
*vielleicht lassen sich ja noch wahlhelfer verpflichten?*
Ich glaube, Wahlhelfer ersetzen kein Mitglied des WV, höchstens ein Ersatzmitglied. Da es diese nicht gibt, bleibt ja nichts übrig als:
*dann ist das so, im protokoll vermerken und zurück lehnen.*