Erstellt am 26.12.2013 um 08:05 Uhr von Rattle
Hallo,
aufjedenfall ist das keine arbeitszeit, nur der wahlvorstand und der BR kann während der arbeitszeit ihre aufgaben wahrnehmen.
MFG
Erstellt am 26.12.2013 um 09:06 Uhr von Hartmut
Hallo Krueger, ihr seid ja noch keine 'offiziellen' Wahlbewerber, weil ein WV noch nicht existiert. Andererseits sind eure Treffen sind ganz klar mit einem, wie soll ich sagen, Wahlbewerbungsvorhaben verbunden. Der Fitting widmet dem Schutz des Wahlrechts und dem Schutz der Wahl eigene Kapitel, aber ich habe da nichts gefunden, was für euch einschlägig wäre.
Daher von mir nur eine Empfehlung: Keine Dienstzeit! Wenn schon in der Firma treffen, dann nach Dienstschluss oder in der Mittagspause. Wir hatten uns seinerzeit früh getroffen, gleich zu Beginn der Gleitzeit, aber wir hatten schon eingestempelt. Ahem .. war wohl nicht ganz korrekt. :)
Erstellt am 26.12.2013 um 11:06 Uhr von Topas
Wieder typisch. Hach, könnte ich gegen was verstoßen. Trefft euch und schert euch einen Kehricht um den Rest! Wen's stört, der soll was sagen oder es lassen.
Erstellt am 26.12.2013 um 11:15 Uhr von Farce
Hach, wie mir diese Antwort doch so bekannt vorkommt…
Und die Namenswahl passt auch noch……
Erstellt am 26.12.2013 um 11:33 Uhr von Nubbel
okay, die hatten wir schon
Erstellt am 26.12.2013 um 12:27 Uhr von EightBall
Wir hatten uns zwei, drei Mal in der Kneipe gegenüber der Firma getroffen, und ein Mal in der Aula der Firma, für Fotos. Gedanken darum hatten wir uns gar nicht gemacht.
Erstellt am 26.12.2013 um 12:42 Uhr von Farce
@ Nubbel
Sorry, aber dieses mal solltest Du dir den Schuh nicht anziehen.
Mir schwebt da ganz was anderes vor……
Erstellt am 26.12.2013 um 13:48 Uhr von schmitti
Solches Treffen während der Arbeitszeit dürfte eine berechtigte Abmahnung auslösen, wenn der AG nicht in Weihnachtsstimmung ist. Auch kann er hier dann entsprechend den Lohn kürzen.
Erstellt am 27.12.2013 um 16:35 Uhr von Hoppel
@ Krueger
Treffen auf Listenebene sind dem Freizeitvergnügen zuzuordnen. Es handelt sich NICHT um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob der WV bereits eingesetzt und/oder das Wahlausschreiben erlassen wurde.