Erstellt am 09.12.2013 um 11:50 Uhr von marlene
Siehe § 13 BetrVG. Dann kommst du auf NEIN
Erstellt am 09.12.2013 um 12:09 Uhr von gironimo
Wenn eine Liste keine Nachrücker mehr hat, rückt der Nachrücker einer anderen Liste nach. Maßgeblich ist dann die Listenverteilung, die bei der letzten Wahl nach d`Hondt ermittelt wurde und die damit ermittelten Höchstzahlen für die einzelnen Wahlbewerber. Quote beachten.
Erstellt am 09.12.2013 um 12:15 Uhr von Lotte
Hallo Ottokar,
so wie gironimo schon richtig schrieb: § 15 WO BetrVG (3):
"(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über."
LG Lotte