Stützunterschriften sammeln
Im März 2014 sind Betriebsratswahlen. Bisher gab es nur eine Persönlichkeitswahl.Jetzt möchte ich eine Listenwahl.Dafür brauche ich Stütz unterschriften.Ein Kollege hat mit diesen begonnen , wurde aber mit einer Abmahnung bedroht. Ist dies zulässig und ab wann kann ich meine Unterschriften ohne Probleme sammeln ? Bitte helft mir
Community-Antworten (6)
04.12.2013 um 19:53 Uhr
Hallo,
sammel die stützunterschriften ausserhalb deiner(deines kollegen) arbeitszeit. oder in den pausen. das ist zulässig.
04.12.2013 um 19:54 Uhr
Jetzt möchte ich eine Listenwahl. Hat hier nichts mit MÖCHTEN zu tun!
Sofern es nur eine Liste gibt ist es IMMER Persönlichkeitswahl Bei mehr als einer Lsite ist es IMMER Listenwahl
Die Stützunterschriften dürfen während der Arbeitszeit gesammelt werden. Das LAG Bln und Hamm sehen dieses anders!
Die Rechtsprechung tut sich dennoch extrem schwer, § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist auch in solchen Fällen anzuwenden. So soll es nur zulässig sein, Stützunterschriften während der Pau-sen sowie vor Beginn und nach Ende der Arbeit zu sammeln.26) LAG; Berlin, BB 1979, 1036; zustimmend LAG Hamm, DB 1980.1223. http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7395.pdf
und auch LAG HmbG 7 Sa 1/07 31.05.2007 Abzüge vom Gleitzeitguthaben wegen Sammelns von Stützunterschriften für die Betriebsratskandidatur während der Arbeitszeit Der Arbeitgeber braucht die Kosten für Stützunterschriften zur Betriebsratswahl nicht zu tragen Leitsätze
§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2006 – 15 Ca 144/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&nr=961
aber auch hier!
http://www.heuking.de/uploads/tx_nplawyer/111_ProFirma01-02-2010-BRWahl.pdf
04.12.2013 um 19:54 Uhr
Du solltest vermeiden, die Betriebsabläufe zu stören. Arbeitspausen bieten sich daher dafür gut an. Da der Gesetzgeber derartige Unterschriften verlangt, muss der Kandidat auch die Unterschriften sammeln können. Daher kann der Vorgang als solcher auch nicht abgemahnt werden. Eventuell eben nur die Begleitumstände.
Ansonsten will der AG aber auch gerne mit solchen Aktionen die Kandidaten und Unterstützer einschüchtern. Darum lasst Euch nicht abschrecken.
04.12.2013 um 20:55 Uhr
Hallo Gironimo, da das Sammeln nur außerhalb der Arbeitszeiten, also in den Pausen dessen der sammelt zu erfolgen hat, siehe mehrfach klare Rechtsprechung, kann der AG sofern der Sammler dieses in seiner Arbeitszeit getätigt hat schon abnahmnen. Denn er ist seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen. Er hatte auch nicht die Erlaubniss des AG es doch während seiner Arbeitszeit zu machen.
Es spielt grundsätzlich für eine Abmahnung keinen Grund, warum der AN seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt sondern den Arbeitsplatz verlässt. Es ist und heßt Arbeitszeit und nicht Freizeit.
Das Ganze ist auch verständlich, da ja viele Koll. ggf kandidieren und herumlaufen, also ggf dann den Arbeitsplatz verlassen um zu sammeln.
Doch da hier der Koll. nur bedroht wurde, also keine Abmahnung erfolgt ist, hat der AG hier in dem Fall seinPulver verschossen.
04.12.2013 um 21:10 Uhr
schmitti, es hat keiner bestritten das die STU nicht während der arbeitszeit gesammelt werden dürfen, asser derABG erlaubt es.
wo hast du denn satz nur her?>>Die Stützunterschriften dürfen während der Arbeitszeit gesammelt werden.
04.12.2013 um 22:31 Uhr
Rattle, der Satz stammt wohl von der Seite, alte Seite zu diesrm Thema, auf die er mit Link hinweist
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