BR-Wahl - Bewerber spricht kein Deutsch
Hallo,
was ist zu beachten und welche Hilfen gibt es, wenn zu einer Betriebsratswahl sich auch Mitarbeiter aufstellen lassen, die nicht deutsch sprechen? Und was ist, wenn sie gewählt werden? Muss dann immer ein Dolmetscher an den Sitzungen teilnehmen? Ich denke, Amtsprache ist Deutsch und alle Unterlagen , Gesetze und vom BR angefertigte Schriftstücke sind deutsch....
Bin gespannt
Community-Antworten (9)
17.05.2013 um 12:58 Uhr
Beim Verlag Buch&Mehr gibts inzwischen einen Praxiskommentar BetrVG deutsch/türkisch. Wer soll denn den Dolmetscher bezahlen? Ich denke nicht dass man dazu den Arbeitgeber verpflichten kann. Schickst du dann den Dolmetscher zu jedem Seminar mit? Wird bestimmt lustig.
17.05.2013 um 13:06 Uhr
Laut einem Urteil muss der AG auch Schulungen in fremder Sprache bezahlen und ausserdem muss z.B. bei einer Vollversammlung auch sichergestellt werden, dass alle MA alles verstehen.
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20110309.1450.334711.html
Was ist also mit BR-Sitzungen?
17.05.2013 um 13:07 Uhr
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Das BetrVG enthält keine explizite Regelung über die Sprache der Betriebsverfassung. Es wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich dabei um die deutsche Sprache handelt. Beleg hierfür ist § 2 Absatz V WO, der vorschreibt, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Modalitäten der Betriebsratswahl in geeigneter Weise unterrichtet werden sollen (s. u. III). Der Gesetzgeber geht im Umkehrschluss mithin davon aus, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmevorschrift die Sprache der Betriebsverfassung deutsch ist, soweit nicht eine andere Sprache zulässigerweise als alleinige oder zusätzliche Betriebssprache eingeführt wurde. Das bedeutet, dass alle Beteiligten grundsätzlich berechtigt und verpflichtet sind, die deutsche Sprache zu verwenden.
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Bezüglich des integrationsfördernden Elements hinreichender Deutschkenntnisse muss der Betriebsrat daraufhin arbeiten, dass die ausländischen Arbeitnehmer hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Er hat daher beim Arbeitgeber insbesondere darauf hinzuwirken, dass ausländische Arbeitnehmer deutsche Sprachkenntnisse erlangen. (Vgl. Richardi/Thüsing (o. Fußn. 3), § 80 Rdnr. 43; Fitting (o. Fußn. 3), § 80 Rdnr. 2, Kraft/Weber, GK-BetrVG (o. Fußn. 5), § 48 Rdnr. 48; HWK/Schrader (o. Fußn. 5), § 80 Rdnr. 48).
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Fremdsprachige Arbeitnehmer bzw. Betriebsratsmitglieder sowie die Einbindung eines deutschen Betriebs in ein ausländisches Unternehmen stellen, wie gezeigt, Betriebsrat und Arbeitgeber vor eine Reihe von rechtlichen Herausforderungen. Dabei sind, insbesondere was die Unterstützung der Betriebsratstätigkeit durch Dolmetscher und Übersetzungen sowie das Abhalten und Finanzieren von Sprachkursen betrifft, noch nicht alle Fragen rechtlich hinreichend geklärt. Die anhaltende Dynamik der Materie zeigt sich darin, dass Arbeitsgerichte zunehmend mit der Sprachproblematik befasst sind und dass diese, wie die Gesetzesbegründung zu § 38 EBRG zeigt, auch dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich insoweit auf neue Entwicklungen einstellen.
Quelle: NZA 2012, 1260
17.05.2013 um 13:11 Uhr
Interessante Frage. Vom Gefühl her würde ich sagen: Der Gesetzgeber hat die deutsche Sprache nicht zur Voraussetzung gemacht, um kandidieren zu können.
Wie kommen denn die Kollegen im betrieblichen Alltag klar? Wie redet der AG mit ihnen? Dann muss es im BR auch so gehen. Es wären aus meiner Sicht Kosten des BR. Anderseits wäre ja ein Dolmetscher ein Nicht-BR-Mitglied und es gäbe Probleme mit der Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen.
Aber ein Intensivsprachkurs wäre doch denkbar.
17.05.2013 um 13:18 Uhr
@all ...ich gebe nur zu bedenken, dass der Kollege mangels deutscher Sprachkenntnisse vermutlich einen großen Teil seiner BR-Aufgaben nicht bewältigen können wird. Hinsichtlich einer ernsthaften Kandidatur sollte das unbedingt von dem Kollegen bedacht werden.
17.05.2013 um 15:28 Uhr
Alle, es kann aber auch ein Gewinn für den BR, die Koll und den Betrieb sein. Denn es gibt das BetrVG auch in dieser Sprache und auch Seminare und der AG muss dieses zahlen. Dieser Koll kann dann die Türkischen Koll/AN ggf besser einbinden und hier vermittel, also diese erreichen. Das BetrVG kennt auch keine Pflicht der Kenntnis derdeutschen Sprache als Vorraussetzung. Solche Überlegungen können aber ggf ein Problem mit dem § 1 AGG bringen. Also Diskriminierung aus ethnischen Gründen. Dieses dann vom WV oder gar BRM, wäre schon besonders
17.05.2013 um 15:38 Uhr
Ja, natürlich kann es ein Gewinn sein. Im übrigen spricht der Bewerber nur englisch. Die Frage bleibt, wie man das dann in BR-Sitzungen sinnvoll umsetzt.
17.05.2013 um 15:54 Uhr
Ich wundere mich schon die ganze Zeit, wie ihr auf türkische AN kommt, davon war doch gar keine Rede ..?
17.05.2013 um 16:03 Uhr
Sorry, bin durch diecAntworten auch fälschlich auf türkisch gekommen. Englich können heute viele, ist also nicht mehr so das Problem. Hier kann man mit dem AG auch verhandeln Sprachkurse zu unterstützen, auch weil er ja dann spart, denn er muss ja sonst bestimmte Unterlagen/Anweisungen in englicher Sprache verfassen. Weiter muss der WV daran denken ALLE Unterlagen/Aushänge in den Muttersprachen der AN auszuhängen/fertigen.
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