Erstellt am 26.04.2013 um 13:29 Uhr von WOName
BetrVG
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Erstellt am 26.04.2013 um 13:44 Uhr von AbisZ
Bitte beachtet noch die erste Frage (Wahlinitiatoren) im Zusammenhang mit dieser
Danke
Erstellt am 26.04.2013 um 15:25 Uhr von gironimo
>aber was sollten wir tun<
klingt hart aber: - "die Wahl durchziehen."
Ich weiß, dass AG oft alle Register ziehen, um einen BR zu verhindern; im Betrieb gibt es auch meist genügend Wadenbeißer, die Stimmung gegen den BR machen (der AG wäscht seine Hände in Unschuld: "Ich doch nicht ....")
Natürlich müsst Ihr als neuer BR dann auch mit kräftigen Gegenwind rechnen. Wenn Ihr meint, Ihr habt genügend Power, um dem zu widerstehen und den ernsten Willen etwas für die Kollegen im Betrieb zu bewegen, solltet Ihr Euch nicht schon beim Auftakt abwimmeln lassen.
Darum - laßt Euch nicht so leicht entmutigen.
Erstellt am 26.04.2013 um 21:07 Uhr von AbisZ
Kann der wahlvorstand jetzt eigentlich vom Arbeitsgericht bestellt werden da die erste WahlVersammlung nicht statt gefunden hat obwohl wir die Wahl selbst gestoppt haben auch wenn es nicht 100%ig freiwillig war?
Erstellt am 26.04.2013 um 21:31 Uhr von Lotte
Hallo AbisZ,
wieso sollte das ArbG tätig werden und nicht ihr?
LG Lotte
Erstellt am 26.04.2013 um 21:57 Uhr von AbisZ
@lotte
Da ich befürchte das der wahlVorstand nicht die absolute Mehrheit bekommt und so oder so durchs Gericht bestellt werden muss.
Und wir die erste Versammlung zur Bestellung des wv verstreichen lassen haben.