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Wahl des wahlvorstandes

A
AbisZ
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns steht eine BR neugründung an. dürfen von der wahl des wahlvorstandes AN ausgeschlossen werden die denken sie seien leitende angestellte da wir mit dem vereinfachten wahlverfahren starten und die benötigten informationen zur eingliederung erst der Wahlvorstand bekommt. kann der ausschluss zur wahl des wahlvorstand zur nichtigkeit führen? Vielen dank für die antworten

1.78604

Community-Antworten (4)

G
gironimo

06.04.2013 um 11:07 Uhr

Die wenigsten Arbeitnehmer sind leitende Angestellte. Du kannst ja mal den § 5 BetrVG lesen (hier auf dieser Seite unter dem Reiter Urteile und Gesetze zu finden). So sind Abteilungsleiter etc. in der Regel keine leitenden Angestellten.

Wenn die betreffenden Personen von sich selbst denken, sie wären leitend, müssen sie sich doch nicht zur Wahl stellen.

Wen Ihr nicht in den Wahlvorstand wählen solltet: Den Arbeitgeber und dessen Ehefrau, den Procuristen, der auf dem Geldberg sitzt und den Personalchef.

M
Mitleser

06.04.2013 um 17:12 Uhr

Wenn hier AN zu Unrechtvausgeschlossen werden, ist dieses ein Grund der Anfechtung. Also rechtlich gut informieren. Schulung des WV!

R
rkoch

09.04.2013 um 11:43 Uhr

Auf der anderen Seite kann eine Anfechtung grundsätzlich nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn der Regelverstoß zu einer Änderung des Ergebnisses hätte führen können. Das ist bei der Wahl des Wahlvorstandes, der ja quasi nur ein Formalie ist (der Wahlvorstand hat nur die Aufgabe die Wahl durchzuziehen, auf die Personen die darin sitzen, kommt es im wesentlichen also nicht an), nur in seltensten Ausnahmefällen anzunehmen.

Letztlich hätte die Anfechtung nicht die Folge, dass die Wahl abgebrochen wird. Es müsste nur der Wahlvorstand erneut gewählt werden, und dieser würde die Wahl dann mit dem aktuellen Stand der Wahlvorbereitungen fortsetzen. Beim vereinfachten Wahlverfahren ist die Anfechtung fast belanglos. Würde die Unwirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes nach (ordnungsgemäß) erfolgter Wahl des BR festgestellt werden, ist das vollkommen belanglos. Insofern wird das ArbG gar das Verfahren "mangels Masse" einstellen. Die Anfechtung müsste also gar im Eilverfahren durchgezogen werden, sollte sie überhaupt noch Wirkung (Neuwahl des Wahlvorstandes bzw. Einsetzung durch das ArbG) erzielen sollen.

Insofern: macht Euch nicht so viel Gedanken. Die Rechtsprechung sieht es als wichtiger an, dass überhaupt eine Wahl stattfinden, als dass hier überzogene Maßstäbe anzuseten wären. Nur wenn GRUNDLEGEND gegen die Wahlvorschrift verstoßen wird, z.B. die Betriebsversammlung wissentlich und absichtlich so gelegt wird, dass die deutliche Mehrzahl der AN an dieser gar nicht teilnehmen können (z.B. weil der Aushang nur so kurz hängt, dass es keiner mitbekommen kann) oder vollkommen betriebsfremde an der Wahl teilnehmen oder gar in den Wahlvorstand gewählt werden, nur dann würde ich mir ernsthaft Gedanken machen.

A
AbisZ

09.04.2013 um 13:15 Uhr

Dank für die Antwort das wars was ich wissen wollte

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