Erstellt am 05.06.2012 um 13:31 Uhr von Sporty
Ohne weitere Angaben kann man diese frage nicht beantworten.
Wieviele Beschäftigte die ihr nach BetrVG vertetet hat euer Unternehmen?
Aus wievielen BR-Mitgliedern hat denn ursprünglich euer BR bestanden?
Wann wurde zuletzt gewählt bei euch?
Erstellt am 05.06.2012 um 13:39 Uhr von ohnewissen
§13 II .2 BetrVG sollte weiterhelfen.
Ich unterstell mal, dass der BR aus 5 (oder mehr) BRM bestand und Ihr keine Nachrücker mehr habt. - In diesem Fall wären Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 05.06.2012 um 13:45 Uhr von Sporty
@ ohnewissen
Neuwahlen? Dies kommt doch darauf an, wann die nächsten wahlen turnusgemäß stattfinden würden.
Siehe BetrVV § 13 Abs. 3 Satz 2(!)
Erstellt am 05.06.2012 um 13:49 Uhr von Kulum
@Sporty
schau dir den §13 Abs.2 Ziff.2 BetrVG an. Der passt hier besser.
Erstellt am 05.06.2012 um 14:06 Uhr von ohnewissen
@Sporty
§ 13 III.2 bezieht sich die regulären Neuwahlen 2014, 2018 usw. und soll zum Ausdruck bringen, dass (sollte z.B. ein BR das erste Mal gewählt werden) der BR mindestens 1 Jahr im Amt bleiben soll.
Erstellt am 05.06.2012 um 15:50 Uhr von gironimo
Absolut meine Meinung!
§ 13 BetrVG lesen. Wenn keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar sind, eine Neuwahl einleiten.
Erstellt am 05.06.2012 um 18:08 Uhr von wahlvst
@Sporty
Deine Aussage ist hier FALSCH!!!
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Dass dürfte hier wohl zutreffen.
Leitet der BR hier nicht UNVERZUEGLICH Neuwahlen ein, begeht er eine grobe Pflichtverletzung und IHN kann daher die Folge den § 23 BetrVG treffen. Weiter gefährdet er Beschlüsse.